(In Klammern gesetzte Teile sind
Erläuterungen von eslam.de)
Artikel 177
(1) Die Änderung der Verfassung der Islamischen Republik Iran
geschieht wann immer notwendig, nach folgender Vorgehensweise:
Das islamische Oberhaupt wird nach Beratung mit dem Schlichtungsrat einen Erlass herausgeben, in dem die Änderungen oder Ergänzungen
festgelegt werden, die der Rat für die Änderung der Verfassung durchführen
soll, der besteht aus:
- den Mitgliedern des Wächterrats;
- den Oberhäuptern der drei Staatsgewalten;
- den ständigen Mitgliedern des Schlichterrates;
- fünf Mitgliedern der Expertenversammlung;
- zehn vom islamischen Oberhaupt ernannte Mitgliedern;
- drei Mitgliedern des Ministerrats;
- drei Mitgliedern der Justiz;
- zehn Mitgliedern der Abgeordneten der Islamischen
Beratungsversammlung;
- drei Vertretern der Universitätsprofessorenschaft.
(2) Die Vorgehensweise, Methode der Auswahl und die
Qualifikationen für den Rat regelt das Gesetz.
(3) Die vom Islamischen Oberhaupt bestätigten und
unterzeichneten Entscheidungen des Rates erlangen Gültigkeit, wenn sie mit absoluter
Mehrheit der Stimmen in einem nationalen Volksabstimmung gebilligt werden.
(4) Die Vorkehrungen von
Artikel 59
der Verfassung betreffen nicht Volksabstimmungen bezüglich einer Verfassungsänderung.
(5) Die Inhalte des Artikels, die den islamischen Charakter der
politischen Ordnung des Landes, die Notwendigkeit, alle Gesetze und
Vorschriften auf islamischen Kriterien zu gründen, die religiösen Grundlagen und
Ziele der Islamischen Republik Iran, den republikanischen Charakter des
Staates, die Statthalterschaft der Befehlsgewalt und das
Imamat der
Islamischen Weltgemeinschaft [ummah], die Verwaltung der
Angelegenheiten des Landes auf der Grundlage der öffentlichen Meinung und
der offiziellen Religion und Rechtsschule des Iran betreffen, sind
unveränderbar.