Kapitel 14
Verfassungsänderung Verfassung der Islamischen Republik Iran

(In Klammern gesetzte Teile sind Erläuterungen von eslam.de)

Artikel 177

(1) Die Änderung der Verfassung der Islamischen Republik Iran geschieht wann immer notwendig, nach folgender Vorgehensweise:

Das islamische Oberhaupt wird nach Beratung mit dem Schlichtungsrat einen Erlass herausgeben, in dem die Änderungen oder Ergänzungen festgelegt werden, die der Rat für die Änderung der Verfassung durchführen soll, der besteht aus:

  1. den Mitgliedern des Wächterrats;
  2. den Oberhäuptern der drei Staatsgewalten;
  3. den ständigen Mitgliedern des Schlichterrates;
  4. fünf Mitgliedern der Expertenversammlung;
  5. zehn vom islamischen Oberhaupt ernannte Mitgliedern;
  6. drei Mitgliedern des Ministerrats;
  7. drei Mitgliedern der Justiz;
  8. zehn Mitgliedern der Abgeordneten der Islamischen Beratungsversammlung;
  9. drei Vertretern der Universitätsprofessorenschaft.

(2) Die Vorgehensweise, Methode der Auswahl und die Qualifikationen für den Rat regelt das Gesetz.

(3) Die vom Islamischen Oberhaupt bestätigten und unterzeichneten Entscheidungen des Rates erlangen Gültigkeit, wenn sie mit absoluter Mehrheit der Stimmen in einem nationalen Volksabstimmung gebilligt werden.

(4) Die Vorkehrungen von Artikel 59 der Verfassung betreffen nicht Volksabstimmungen bezüglich einer Verfassungsänderung.

(5) Die Inhalte des Artikels, die den islamischen Charakter der politischen Ordnung des Landes, die Notwendigkeit, alle Gesetze und Vorschriften auf islamischen Kriterien zu gründen, die religiösen Grundlagen und Ziele der Islamischen Republik Iran, den republikanischen Charakter des Staates, die Statthalterschaft der Befehlsgewalt und das Imamat der Islamischen Weltgemeinschaft [ummah], die Verwaltung der Angelegenheiten des Landes auf der Grundlage der öffentlichen Meinung und der offiziellen Religion und Rechtsschule des Iran betreffen, sind unveränderbar.

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