Artikel 116
Die Kandidaten für das Präsidentenamt müssen vor den Wahlen
ihre Bereitschaft offiziell bekannt geben. Das Verfahren zur
Wahl des Präsidenten bestimmt das Gesetz.
Artikel 117
Der Präsident wird durch die absolute Mehrheit der
Wählerstimmen gewählt. Erzielt keiner der Kandidaten beim ersten Wahlgang
eine solche Mehrheit, wird am darauf folgenden Freitag zum zweiten
Mal gewählt. Am zweiten Wahlgang nehmen nur die beiden Kandidaten teil, die
beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Verzichten Kandidaten mit den meisten Stimmen auf einen erneuten Wahlgang, so werden von
den übrigen Kandidaten die beiden zur Wahl gestellt, die bei dem ersten
Wahlgang die meisten Stimmen hatten.
Artikel 118
Gemäß
Artikel 99 hat der Wächterrat die Pflicht, die Wahl
des Präsidenten zu überwachen. Vor der Bildung des ersten Wächterrates
übernimmt das Wahlaufsichtsamt nach Maßgabe eines Gesetzes diese Aufgabe.
Artikel 119
Die Neuwahlen für das Amt des Präsidenten müssen mindestens
einen Monat vor dem Ablauf der vorangegangenen Amtszeit des
Präsidenten erfolgen. Nach der Wahl des neuen Präsidenten wird sein
Vorgänger bis zur Beendigung seiner Amtszeit die Amtsgeschäfte weiterführen.
Artikel 120
Stirbt 10 Tage vor der Wahl einer der Kandidaten, dessen
Befähigung gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes bestätigt wurde, so
werden die Wahlen um 2 Wochen verschoben. Stirbt einer der beiden
Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigten, vor der
Stichwahl, wird die Wahlfrist um 2 Wochen verlängert.
Artikel 121
Der Präsident der Republik leistet in der Islamischen
Beratungsversammlung während einer Sitzung, die in Anwesenheit des
Oberhauptes der Justiz des Landes und der Mitglieder des Wächterrates der
Verfassung abgehalten wird, folgenden Eid und unterschreibt den Text des Eides:
"Im Namen Gottes, des Allerbarmers, des Gnädigen
Ich, als Präsident der Republik schwöre im Angesicht des
heiligen Koran und des iranischen Volkes beim allmächtigen und erhabenen
Allah, dass ich die offizielle Religion und die Islamische Republik sowie
die Verfassung des Landes schützen, alle meine Fähigkeiten und Befugnisse für
die Erfüllung der Verantwortungen, die ich übernommen habe, einsetzen, mich im
Dienste des Volkes, des Fortschritts des Landes, der Verbreitung der
Religion und der Moral und der Unterstützung des Rechts und der
Gerechtigkeit widmen, jeder Willkür entsagen, für die Freiheit
und Würde der Menschen und für die verfassungsmäßig verbürgten Rechte des Volkes eintreten, für
die Verteidigung der Grenzen, der politischen, wirtschaftlichen und
kulturellen Unabhängigkeit des Landes keine Muhe scheuen, mit
Allahs Hilfe und getreu
den Weisungen des islamischen
Propheten und der reinen
Imame - Friede sei
mit ihnen - die Macht, die das Volk als ein heiliges Gut mir treuhänderisch anvertraut hat,
als Gottesehrfürchtiger, Opferbereiter und Rechtschaffener
bewahren und sie dem nach mir vom Volk Gewählten übergeben werde."
Artikel 122
Der Präsident der Republik ist im Rahmen seiner Befugnisse
und Pflichten vor dem Volk, dem Islamischen Oberhaupt und der
Islamischen Beratungsversammlung verantwortlich.
Artikel 123
Der Präsident der Republik ist verpflichtet, die Beschlüsse
der Islamischen Beratungsversammlung sowie die Ergebnisse der Volksbefragung nach
Beendigung der vorgesehenen Verfahren und ihrer Vorlage zu unterzeichnen und sie
zur Durchführung an die zuständigen Behörden weiterzuleiten.
Artikel 124
(1) Der Präsident kann für die Ausführung seiner
verfassungsmäßigen Pflichten Stellvertreter ernennen.
(2) Vorbehaltlich der Zustimmung des Präsidenten wird der
erste Stellvertreter verantwortlich sein für die Verwaltung
des Kabinetts und die Koordination der Aufgaben anderer
Stellvertreter.
Artikel 125
Die Unterzeichnung von Übereinkommen, Vereinbarungen,
Konventionen und Verträge des iranischen Staates mit anderen
Staaten sowie die Unterzeichnung von Bündnisverträge mit den internationalen
Vereinigungen obliegt dem Präsidenten der Republik bzw. seinem
gesetzlichen Vertreter, nachdem diese (Vereinbarungen) von der Islamischen Beratungsversammlung
genehmigt worden sind.
Artikel 126
Der Präsident der Republik ist direkt verantwortlich für
die nationale Planung und Aufstellung eines Haushaltplans und
die administrativen und praktischen Angelegenheiten der
Regierung, aber er kann diese an andere delegieren.
Artikel 127
In besonderen Fällen, in denen der Präsident es für
notwendig hält, kann er mit der Zustimmung des Kabinetts einen oder mehrere
Bevollmächtigte mit besonderen Befugnissen ernennen. Die Entscheidung dieses Bevollmächtigten werden als
Entscheidungen des Präsidenten und des Ministerrats angesehen.
Artikel 128
Die Botschafter werden auf Vorschlag des Außenministers und
durch Zustimmung des Präsidenten ernannt. Der Präsident der Republik unterzeichnet die
Beglaubigungsschreiben der Botschafter und nimmt die
Beglaubigungsschreiben der ausländischen Botschafter entgegen.
Artikel 129
Die Verleihung der staatlichen Auszeichnungen obliegt dem
Präsidenten der Republik.
Artikel 130
Der Präsident reicht (ggf.) seinen Rücktritt beim Islamischen
Oberhaupt ein, wird aber seine Pflichten fortsetzen bis sein Rücktritt angenommen
wird.
Artikel 131
Im Falle des Ablebens, der Amtsenthebung, des Rücktritts,
einer länger als zwei Monate anhaltenden Abwesenheit oder
Erkrankung oder wenn seine Amtszeit abgelaufen ist, ohne dass ein neuer Präsident gewählt ist
aufgrund irgendwelcher Hindernisse oder unter ähnlichen
Umständen, wird sein erster Stellvertreter die Pflichten des Präsidenten sowie dessen
Befugnisse mit der Zustimmung des islamischen Oberhauptes übernehmen. Ein Rat,
bestehend aus dem Parlamentssprecher, dem Oberhaupt der Justiz und dem ersten
Stellvertreter des Präsidenten müssen alle Maßnahmen
ergreifen, damit innerhalb von 50 Tagen ein neuer Präsident
gewählt wird. Im Falle des Todes des ersten Stellvertreters
oder wenn der Präsident keinen ersten Stellvertreter hatte,
wird das islamische Oberhaupt eine andere Person für dieses
(übergangsweise) Amt
bestimmen.
Artikel 132
Solange die Befugnisse und Pflichten des Präsidenten an
seinen ersten Stellvertreter oder gemäß
Artikel 131 an eine andere Person
delegiert wurden, können weder parlamentarische Anfragen an Minister
gerichtet werden noch ein Misstrauensvotum gegen sie
veranlasst werden, noch kann eine Volksbefragung durchgeführt oder
Maßnahmen zur Änderung der Verfassung unternommen werden.
2. Teil: Die Minister
Artikel 133
Die Minister werden vom Präsidenten ernannt und der
Islamischen Beratungsversammlung zwecks Vertrauensabstimmung
vorgestellt. Eine neue Islamische Beratungsversammlung macht keine neues
Vertrauensvotum erforderlich.
Die Zahl der Minister und ihre Befugnisse bestimmt das
Gesetz.
Artikel 134
(1) Den Vorsitz im Ministerrat führt der Präsident. Er
überwacht die Arbeit der Minister und koordiniert die
Beschlüsse der Regierung mit geeigneten Maßnahmen. Er bestimmt
in Zusammenarbeit mit den Ministern die Richtlinien der
Regierungspolitik und führt die Gesetze aus.
(2) Im Falle der Unstimmigkeit oder Überschneidung der
gesetzlichen Pflichten von Ministerien ist die auf Vorschlag
des Präsidenten vom Ministerrat getroffene Entscheidung
bindend, vorausgesetzt eine Auslegung oder Änderung der
Gesetze ist nicht erforderlich.
(3) Der Präsident ist für die Malnahmen des Ministerrates vor
der Islamischen Beratungsversammlung verantwortlich.
Artikel 135
(1) Die Minister bleiben im Amt, es sei denn, sie werden
entlassen oder das Parlament spricht ihnen infolge einer
parlamentarischen Anfrage oder eines Misstrauensantrags das
Misstrauen aus.
(2) Die Rücktrittserklärung des Ministerrats oder einzelner
Minister wird dem Präsidenten überreicht, aber der Ministerrat
wird seine Aufgaben fortführen bis eine neue Regierung ernannt
ist.
(3) Der Präsident kann einen geschäftsführenden Minister
für einen Zeitraum von maximal drei Monaten für Ministerien
ohne einen (aktuellen) Minister ernennen.
Artikel 136
Der Präsident kann den/die Minister absetzen und für
den/die neuen Minister ein Vertrauensvotum der Islamischen Beratungsversammlung ersuchen.
Wird nach der erfolgten Vertrauensäußerung der Islamischen Beratungsversammlung
für die Regierung die Hälfte der Kabinettsmitglieder ausgewechselt, so muss die Regierung erneut
bei der Islamischen Beratungsversammlung um das
Vertrauensvotum nachsuchen. (Davon unberührt ist das
notwendige Vertrauensvotum für jeden einzelnen Minister.)
Artikel 137
Jeder Minister ist für seine eigenen Aufgaben vor dem
Präsidenten und der Islamischen Beratungsversammlung verantwortlich; bei den Maßnahmen, die vom
Ministerrat beschlossen werden, ist er für die Tätigkeit der anderen
mitverantwortlich.
Artikel 138
(1) Über die Fälle hinaus, in denen der Ministerrat oder ein
Minister mit der Ausarbeitung der Verordnungen zur Durchführung der Gesetze
beauftragt wird, ist der Ministerrat zur Durchführung der
Verwaltungsaufgaben und zur Gewährleistung der Ausführung der Gesetze ebenso wie zur
Koordinierung der Verwaltungsbehörden berechtigt, Beschlüsse zu fassen
und Verordnungen zu erlassen. Jeder Minister ist auch im Rahmen seiner
eigenen Pflichten und im Rahmen der Beschlüsse des
Ministerrates berechtigt, Verordnungen zu erlassen und Anweisungen zu geben; der Inhalt solcher
Bestimmungen darf jedoch dem Inhalt und dem Geist der Gesetze nicht
widersprechen.
(2) Die Regierung kann einige auf ihre Pflichten bezogenen
Aufgaben an aus mehreren Ministern bestehende Kommissionen
zuweisen. Die Entscheidungen dieser Kommissionen innerhalb der Gesetze werden nach
der Zustimmung des Präsidenten bindend.
(3) Die Entscheidungen (Ratifizierungen) der Regierung und die von ihr
formulierten Verfahrensweisen wie auch die Entscheidungen der hier erwähnten
Kommissionen werden ebenfalls dem Sprecher der Islamischen Beratungsversammlung übermittelt, während sie zur Implementierung weitergeleitet
werden, so dass er sie im Falle, dass er einen Widerspruch zum Gesetz
feststellt, unter Darlegung der Gründe für die Notwendigkeit einer Überprüfung
durch den Ministerrat, zurückgeben kann.
Artikel 139
Die Schlichtung der Streitfragen über öffentliches oder
staatliches Eigentum bzw. deren Weiterleitung an das Schiedsgericht hängt in
allen Fällen von dem Beschluss des Ministerrates ab und muss der
Islamischen Beratungsversammlung
bekannt gegeben werden. In den Fällen, in denen eine der Streitparteien
Ausländer ist - wie auch in wichtigen inländischen
Streitfällen - ist die Zustimmung der Islamischen Beratungsversammlung notwendig. Die wichtigen Fälle
sind vom
Gesetz festgelegt.
Artikel 140
Die dem Präsidenten der Republik, seinen Stellvertretern und
den Ministern zur Last gelegten gewöhnlichen Vergehen werden mit Kenntnis
der Islamischen Beratungsversammlung in öffentlichen
Gerichtsverfahren behandelt.
Artikel 141
(1) Der Präsident, seine Stellvertreter, die Minister und die
Beamten dürfen nicht mehr als einen staatlichen Posten
bekleiden. Ihre Berufstätigkeit in Einrichtungen, deren Kapital ganz oder teilweise dem Staat
oder den öffentlichen Institutionen gehört, sowie die Tätigkeit als
Abgeordneter in der Islamischen Beratungsversammlung, ais
Rechtsanwalt, als Rechtsberater, als Vorsitzender, oder als Geschäftsführer oder als Mitglied im Vorstand
von Privatfirmen jeder Art ist untersagt, mit Ausnahme der Tätigkeit in
Genossenschaften der Behörden und anderer Einrichtungen.
(2) Die Lehrtätigkeit an Universitäten und
Forschungseinrichtungen ist von dieser Bestimmung ausgenommen.
Artikel 142
Die Vermögensverhältnisse des Islamischen Oberhauptes, des
Präsidenten, seiner Stellvertreter und Minister und ihrer Ehegatten und
Kinder werden vor und nach ihrer Amtszeit durch das Oberhaupt der Justiz
überprüft um sicherzustellen, das sie keinen unverhältnismäßigen Zuwachs
verzeichnen.
3. Teil: Die Armee und das Korps der Revolutionswächter
Artikel 143
Die Armee der Islamischen Republik Iran ist verpflichtet,
die Unabhängigkeit, die territoriale Integrität und das
islamisch-republikanische System des Landes zu schützen.
Artikel 144
Die Armee der Islamischen Republik Iran muss eine
islamische Armee sein, d. h. eine auf die Lehre des Islam
verpflichtete und vom Volk getragene Armee. Sie muss geeignete Bürger, die von den Zielen der
Islamischen Revolution überzeugt und bereit sind, zu deren Verwirklichung
Opfer zu bringen, in ihren Dienst aufnehmen.
Artikel 145
Ausländer werden nicht in den Dienst der Armee oder der
Ordnungskräfte des Landes aufgenommen.
Artikel 146
Das Anlegen jeglicher ausländischer Militärbasen im Lande,
auch für friedliche Zwecke, ist verboten.
Artikel 147
Die Regierung muss in Friedenszeiten die Mitglieder und die
technischen Einrichtungen der Armee bei Maßnahmen der Hilfeleistung,
der Ausbildung, der Produktion und beim Kampf für den Aufbau
unter umfassender Berücksichtigung der islamischen Gerechtigkeitsprinzipien in der
Weise einsetzen, dass die Kampfbereitschaft der Armee nicht beeinträchtigt
wird.
Artikel 148
Jeglicher Privatgebrauch von Einrichtungen und Gegenständen
der Armee sowie die persönliche Inanspruchnahme der Dienste von
Mannschaften der Armee als Bedienstete, Privatfahrer oder dergleichen ist
verboten.
Artikel 149
Die Beförderung von Angehörigen der Armee erfolgt ebenso
wie die Degradierung gemäß Gesetz.
Artikel 150
Das Korps der Wächter der Islamischen Revolution, das in
den ersten Siegestagen der Revolution gebildet wurde, bleibt zur
Fortsetzung seiner Aufgabe als Hüter der Revolution und ihrer Errungenschaften
weiter bestehen. Die Abgrenzung des Aufgabenbereiches und der Verantwortlichkeit
dieses Korps gegenüber den anderen Streitkräften bestimmt unter
Hervorhebung der Zusammenarbeit und des brüderlichen Einvernehmens das
Gesetz.
Artikel 151
Nach dem Gebot des Koranverses "und rüstet gegen sie,
was ihr an Kraft und an einsatzbereiten Pferden haben könnt,
um damit den Feinden Allahs und euren Feinden Angst zu machen,
sowie anderen außer ihnen, die ihr nicht kennt; Allah aber
kennt sie..." (Heiliger
Qur'an 8:60) ist die Regierung verpflichtet, für alle
Bürger des Landes militärische Ausbildungsmöglichkeiten und Programme
nach den islamischen Grundsätzen bereitzustellen, damit alle Bürger
stets in der Lage sind, das Land und die islamisch-republikanische Ordnung
des Iran mit Waffen zu verteidigen. Der Besitz von Waffen bedarf jedoch der
Genehmigung durch Behörden.