Kapitel 9
Präsident, Minister und Streitkräfte Verfassung der Islamischen Republik Iran

(In Klammern gesetzte Teile sind Erläuterungen von eslam.de)

1. Teil: Das Präsidentenamt

Artikel 113

Nach dem Amt des Islamischen Oberhauptes nimmt der Präsident der Republik das höchste öffentliche Amt des Landes ein. Er ist verantwortlich für die Umsetzung der Verfassung und leitet die Exekutive mit Ausnahme der Angelegenheiten, die unmittelbar das Islamische Oberhaupt betreffen.

Artikel 114

Der Präsident der Republik wird für 4 Jahre direkt vom Volk gewählt; eine unmittelbar darauf folgende Wiederwahl ist nur für eine Periode möglich.

Artikel 115

Der Präsident der Republik muss zu seiner Wahl aus einem Kreis gläubiger und politischer Persönlichkeiten stammen, die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

bulletiranische Abstammung,
bulletiranische Staatsangehörigkeit,
bulletFührungsfähigkeit und Klugheit,
bulletguter Leumund,
bulletWahrhaftigkeit und Gottesehrfurcht,
bulletder Glaube an die Grundsätze der Islamischen Republik Iran und an die offizielle Religion des Landes.

Artikel 116

Die Kandidaten für das Präsidentenamt müssen vor den Wahlen ihre Bereitschaft offiziell bekannt geben. Das Verfahren zur Wahl des Präsidenten bestimmt das Gesetz.

Artikel 117

Der Präsident wird durch die absolute Mehrheit der Wählerstimmen gewählt. Erzielt keiner der Kandidaten beim ersten Wahlgang eine solche Mehrheit, wird am darauf folgenden Freitag zum zweiten Mal gewählt. Am zweiten Wahlgang nehmen nur die beiden Kandidaten teil, die beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Verzichten Kandidaten mit den meisten Stimmen auf einen erneuten Wahlgang, so werden von den übrigen Kandidaten die beiden zur Wahl gestellt, die bei dem ersten Wahlgang die meisten Stimmen hatten.

Artikel 118

Gemäß Artikel 99 hat der Wächterrat die Pflicht, die Wahl des Präsidenten zu überwachen. Vor der Bildung des ersten Wächterrates übernimmt das Wahlaufsichtsamt nach Maßgabe eines Gesetzes diese Aufgabe.

Artikel 119

Die Neuwahlen für das Amt des Präsidenten müssen mindestens einen Monat vor dem Ablauf der vorangegangenen Amtszeit des Präsidenten erfolgen. Nach der Wahl des neuen Präsidenten wird sein Vorgänger bis zur Beendigung seiner Amtszeit die Amtsgeschäfte weiterführen.

Artikel 120

Stirbt 10 Tage vor der Wahl einer der Kandidaten, dessen Befähigung gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes bestätigt wurde, so werden die Wahlen um 2 Wochen verschoben. Stirbt einer der beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigten, vor der Stichwahl, wird die Wahlfrist um 2 Wochen verlängert.

Artikel 121

Der Präsident der Republik leistet in der Islamischen Beratungsversammlung während einer Sitzung, die in Anwesenheit des Oberhauptes der Justiz des Landes und der Mitglieder des Wächterrates der Verfassung abgehalten wird, folgenden Eid und unterschreibt den Text des Eides:

"Im Namen Gottes, des Allerbarmers, des Gnädigen

Ich, als Präsident der Republik schwöre im Angesicht des heiligen Koran und des iranischen Volkes beim allmächtigen und erhabenen Allah, dass ich die offizielle Religion und die Islamische Republik sowie die Verfassung des Landes schützen, alle meine Fähigkeiten und Befugnisse für die Erfüllung der Verantwortungen, die ich übernommen habe, einsetzen, mich im Dienste des Volkes, des Fortschritts des Landes, der Verbreitung der Religion und der Moral und der Unterstützung des Rechts und der Gerechtigkeit widmen, jeder Willkür entsagen, für die Freiheit und Würde der Menschen und für die verfassungsmäßig verbürgten Rechte des Volkes eintreten, für die Verteidigung der Grenzen, der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Unabhängigkeit des Landes keine Muhe scheuen, mit Allahs Hilfe und getreu den Weisungen des islamischen Propheten und der reinen Imame - Friede sei mit ihnen - die Macht, die das Volk als ein heiliges Gut mir treuhänderisch anvertraut hat, als Gottesehrfürchtiger, Opferbereiter und Rechtschaffener bewahren und sie dem nach mir vom Volk Gewählten übergeben werde."

Artikel 122

Der Präsident der Republik ist im Rahmen seiner Befugnisse und Pflichten vor dem Volk, dem Islamischen Oberhaupt und der Islamischen Beratungsversammlung verantwortlich.

Artikel 123

Der Präsident der Republik ist verpflichtet, die Beschlüsse der Islamischen Beratungsversammlung sowie die Ergebnisse der Volksbefragung nach Beendigung der vorgesehenen Verfahren und ihrer Vorlage zu unterzeichnen und sie zur Durchführung an die zuständigen Behörden weiterzuleiten.

Artikel 124

(1) Der Präsident kann für die Ausführung seiner verfassungsmäßigen Pflichten Stellvertreter ernennen.

(2) Vorbehaltlich der Zustimmung des Präsidenten wird der erste Stellvertreter verantwortlich sein für die Verwaltung des Kabinetts und die Koordination der Aufgaben anderer Stellvertreter.

Artikel 125

Die Unterzeichnung von Übereinkommen, Vereinbarungen, Konventionen und Verträge des iranischen Staates mit anderen Staaten sowie die Unterzeichnung von Bündnisverträge mit den internationalen Vereinigungen obliegt dem Präsidenten der Republik bzw. seinem gesetzlichen Vertreter, nachdem diese (Vereinbarungen) von der Islamischen Beratungsversammlung genehmigt worden sind.

Artikel 126

Der Präsident der Republik ist direkt verantwortlich für die nationale Planung und Aufstellung eines Haushaltplans und die administrativen und praktischen Angelegenheiten der Regierung, aber er kann diese an andere delegieren.

Artikel 127

In besonderen Fällen, in denen der Präsident es für notwendig hält, kann er mit der Zustimmung des Kabinetts einen oder mehrere Bevollmächtigte mit besonderen Befugnissen ernennen. Die Entscheidung dieses Bevollmächtigten werden als Entscheidungen des Präsidenten und des Ministerrats angesehen.

Artikel 128

Die Botschafter werden auf Vorschlag des Außenministers und durch Zustimmung des Präsidenten ernannt. Der Präsident der Republik unterzeichnet die Beglaubigungsschreiben der Botschafter und nimmt die Beglaubigungsschreiben der ausländischen Botschafter entgegen.

Artikel 129

Die Verleihung der staatlichen Auszeichnungen obliegt dem Präsidenten der Republik.

Artikel 130

Der Präsident reicht (ggf.) seinen Rücktritt beim Islamischen Oberhaupt ein, wird aber seine Pflichten fortsetzen bis sein Rücktritt angenommen wird.

Artikel 131

Im Falle des Ablebens, der Amtsenthebung, des Rücktritts, einer länger als zwei Monate anhaltenden Abwesenheit oder Erkrankung oder wenn seine Amtszeit abgelaufen ist, ohne dass ein neuer Präsident gewählt ist aufgrund irgendwelcher Hindernisse oder unter ähnlichen Umständen, wird sein erster Stellvertreter die Pflichten des Präsidenten sowie dessen Befugnisse mit der Zustimmung des islamischen Oberhauptes übernehmen. Ein Rat, bestehend aus dem Parlamentssprecher, dem Oberhaupt der Justiz und dem ersten Stellvertreter des Präsidenten müssen alle Maßnahmen ergreifen, damit innerhalb von 50 Tagen ein neuer Präsident gewählt wird. Im Falle des Todes des ersten Stellvertreters oder wenn der Präsident keinen ersten Stellvertreter hatte, wird das islamische Oberhaupt eine andere Person für dieses (übergangsweise) Amt bestimmen.

Artikel 132

Solange die Befugnisse und Pflichten des Präsidenten an seinen ersten Stellvertreter oder gemäß Artikel 131 an eine andere Person delegiert wurden, können weder parlamentarische Anfragen an Minister gerichtet werden noch ein Misstrauensvotum gegen sie veranlasst werden, noch kann eine Volksbefragung durchgeführt oder Maßnahmen zur Änderung der Verfassung unternommen werden.

2. Teil: Die Minister

Artikel 133

Die Minister werden vom Präsidenten ernannt und der Islamischen Beratungsversammlung zwecks Vertrauensabstimmung vorgestellt. Eine neue Islamische Beratungsversammlung macht keine neues Vertrauensvotum erforderlich.

Die Zahl der Minister und ihre Befugnisse bestimmt das Gesetz.

Artikel 134

(1) Den Vorsitz im Ministerrat führt der Präsident. Er überwacht die Arbeit der Minister und koordiniert die Beschlüsse der Regierung mit geeigneten Maßnahmen. Er bestimmt in Zusammenarbeit mit den Ministern die Richtlinien der Regierungspolitik und führt die Gesetze aus.

(2) Im Falle der Unstimmigkeit oder Überschneidung der gesetzlichen Pflichten von Ministerien ist die auf Vorschlag des Präsidenten vom Ministerrat getroffene Entscheidung bindend, vorausgesetzt eine Auslegung oder Änderung der Gesetze ist nicht erforderlich.

(3) Der Präsident ist für die Malnahmen des Ministerrates vor der Islamischen Beratungsversammlung verantwortlich.

Artikel 135

(1) Die Minister bleiben im Amt, es sei denn, sie werden entlassen oder das Parlament spricht ihnen infolge einer parlamentarischen Anfrage oder eines Misstrauensantrags das Misstrauen aus.

(2) Die Rücktrittserklärung des Ministerrats oder einzelner Minister wird dem Präsidenten überreicht, aber der Ministerrat wird seine Aufgaben fortführen bis eine neue Regierung ernannt ist.

(3) Der Präsident kann einen geschäftsführenden Minister für einen Zeitraum von maximal drei Monaten für Ministerien ohne einen (aktuellen) Minister ernennen.

Artikel 136

Der Präsident kann den/die Minister absetzen und für den/die neuen Minister ein Vertrauensvotum der Islamischen Beratungsversammlung ersuchen. Wird nach der erfolgten Vertrauensäußerung der Islamischen Beratungsversammlung für die Regierung die Hälfte der Kabinettsmitglieder ausgewechselt, so muss die Regierung erneut bei der Islamischen Beratungsversammlung um das Vertrauensvotum nachsuchen. (Davon unberührt ist das notwendige Vertrauensvotum für jeden einzelnen Minister.)

Artikel 137

Jeder Minister ist für seine eigenen Aufgaben vor dem Präsidenten und der Islamischen Beratungsversammlung verantwortlich; bei den Maßnahmen, die vom Ministerrat beschlossen werden, ist er für die Tätigkeit der anderen mitverantwortlich.

Artikel 138

(1) Über die Fälle hinaus, in denen der Ministerrat oder ein Minister mit der Ausarbeitung der Verordnungen zur Durchführung der Gesetze beauftragt wird, ist der Ministerrat zur Durchführung der Verwaltungsaufgaben und zur Gewährleistung der Ausführung der Gesetze ebenso wie zur Koordinierung der Verwaltungsbehörden berechtigt, Beschlüsse zu fassen und Verordnungen zu erlassen. Jeder Minister ist auch im Rahmen seiner eigenen Pflichten und im Rahmen der Beschlüsse des Ministerrates berechtigt, Verordnungen zu erlassen und Anweisungen zu geben; der Inhalt solcher Bestimmungen darf jedoch dem Inhalt und dem Geist der Gesetze nicht widersprechen.

(2) Die Regierung kann einige auf ihre Pflichten bezogenen Aufgaben an aus mehreren Ministern bestehende Kommissionen zuweisen. Die Entscheidungen dieser Kommissionen innerhalb der Gesetze werden nach der Zustimmung des Präsidenten bindend.

(3) Die Entscheidungen (Ratifizierungen) der Regierung und die von ihr formulierten Verfahrensweisen wie auch die Entscheidungen der hier erwähnten Kommissionen werden ebenfalls dem Sprecher der Islamischen Beratungsversammlung übermittelt, während sie zur Implementierung weitergeleitet werden, so dass er sie im Falle, dass er einen Widerspruch zum Gesetz feststellt, unter Darlegung der Gründe für die Notwendigkeit einer Überprüfung durch den Ministerrat, zurückgeben kann.

Artikel 139

Die Schlichtung der Streitfragen über öffentliches oder staatliches Eigentum bzw. deren Weiterleitung an das Schiedsgericht hängt in allen Fällen von dem Beschluss des Ministerrates ab und muss der Islamischen Beratungsversammlung bekannt gegeben werden. In den Fällen, in denen eine der Streitparteien Ausländer ist - wie auch in wichtigen inländischen Streitfällen - ist die Zustimmung der Islamischen Beratungsversammlung notwendig. Die wichtigen Fälle sind vom Gesetz festgelegt.

Artikel 140

Die dem Präsidenten der Republik, seinen Stellvertretern und den Ministern zur Last gelegten gewöhnlichen Vergehen werden mit Kenntnis der Islamischen Beratungsversammlung in öffentlichen Gerichtsverfahren behandelt.

Artikel 141

(1) Der Präsident, seine Stellvertreter, die Minister und die Beamten dürfen nicht mehr als einen staatlichen Posten bekleiden. Ihre Berufstätigkeit in Einrichtungen, deren Kapital ganz oder teilweise dem Staat oder den öffentlichen Institutionen gehört, sowie die Tätigkeit als Abgeordneter in der Islamischen Beratungsversammlung, ais Rechtsanwalt, als Rechtsberater, als Vorsitzender, oder als Geschäftsführer oder als Mitglied im Vorstand von Privatfirmen jeder Art ist untersagt, mit Ausnahme der Tätigkeit in Genossenschaften der Behörden und anderer Einrichtungen.

(2) Die Lehrtätigkeit an Universitäten und Forschungseinrichtungen ist von dieser Bestimmung ausgenommen.

Artikel 142

Die Vermögensverhältnisse des Islamischen Oberhauptes, des Präsidenten, seiner Stellvertreter und Minister und ihrer Ehegatten und Kinder werden vor und nach ihrer Amtszeit durch das Oberhaupt der Justiz überprüft um sicherzustellen, das sie keinen unverhältnismäßigen Zuwachs verzeichnen.

3. Teil: Die Armee und das Korps der Revolutionswächter

Artikel 143

Die Armee der Islamischen Republik Iran ist verpflichtet, die Unabhängigkeit, die territoriale Integrität und das islamisch-republikanische System des Landes zu schützen.

Artikel 144

Die Armee der Islamischen Republik Iran muss eine islamische Armee sein, d. h. eine auf die Lehre des Islam verpflichtete und vom Volk getragene Armee. Sie muss geeignete Bürger, die von den Zielen der Islamischen Revolution überzeugt und bereit sind, zu deren Verwirklichung Opfer zu bringen, in ihren Dienst aufnehmen.

Artikel 145

Ausländer werden nicht in den Dienst der Armee oder der Ordnungskräfte des Landes aufgenommen.

Artikel 146

Das Anlegen jeglicher ausländischer Militärbasen im Lande, auch für friedliche Zwecke, ist verboten.

Artikel 147

Die Regierung muss in Friedenszeiten die Mitglieder und die technischen Einrichtungen der Armee bei Maßnahmen der Hilfeleistung, der Ausbildung, der Produktion und beim Kampf für den Aufbau unter umfassender Berücksichtigung der islamischen Gerechtigkeitsprinzipien in der Weise einsetzen, dass die Kampfbereitschaft der Armee nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 148

Jeglicher Privatgebrauch von Einrichtungen und Gegenständen der Armee sowie die persönliche Inanspruchnahme der Dienste von Mannschaften der Armee als Bedienstete, Privatfahrer oder dergleichen ist verboten.

Artikel 149

Die Beförderung von Angehörigen der Armee erfolgt ebenso wie die Degradierung gemäß Gesetz.

Artikel 150

Das Korps der Wächter der Islamischen Revolution, das in den ersten Siegestagen der Revolution gebildet wurde, bleibt zur Fortsetzung seiner Aufgabe als Hüter der Revolution und ihrer Errungenschaften weiter bestehen. Die Abgrenzung des Aufgabenbereiches und der Verantwortlichkeit dieses Korps gegenüber den anderen Streitkräften bestimmt unter Hervorhebung der Zusammenarbeit und des brüderlichen Einvernehmens das Gesetz.

Artikel 151

Nach dem Gebot des Koranverses "und rüstet gegen sie, was ihr an Kraft und an einsatzbereiten Pferden haben könnt, um damit den Feinden Allahs und euren Feinden Angst zu machen, sowie anderen außer ihnen, die ihr nicht kennt; Allah aber kennt sie..." (Heiliger Qur'an 8:60) ist die Regierung verpflichtet, für alle Bürger des Landes militärische Ausbildungsmöglichkeiten und Programme nach den islamischen Grundsätzen bereitzustellen, damit alle Bürger stets in der Lage sind, das Land und die islamisch-republikanische Ordnung des Iran mit Waffen zu verteidigen. Der Besitz von Waffen bedarf jedoch der Genehmigung durch Behörden.

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