Musawi Lari

Westliche Zivilisation und Islam

Sayyid Mudschtaba Musawi Lari

Ins Englische übersetzt von J.F. Goulding, hiernach ins Deutsche übertragen durch R.H. Sengler

Das folgende Manuskript ist eine geringfügig überarbeitete und sprachlich verfeinerte Version der 1995 in Qum erschienenen deutschen Übersetzung.

Delmenhorst 2004

Scheidungen gemäß Islam

Als ersten Punkt in diesem Kapitel müssen wir betonen, das die Scheidung der Naturgesetzen zuwiderläuft. Die Annullierung des Ehebundes und die Trennung zweier, die ein Leben lang hätten beieinander bleiben sollen, ist eine Verleugnung der wahren Natur des Menschen, wie er geschaffen und zwar zu seinem Besten geschaffen ist. Jede Gesellschaft, in der Scheidungen Überhand nehmen und entsprechend die Familien auseinanderbrechen, ist ein Beweis dafür, das sie nicht mehr der Natur und ihren Erfordernissen folgt.

Psychologen, Juristen und Soziologen, die sich mit den Auswirkungen der Scheidung auf die moralische und rechtliche Persönlichkeit den Beteiligten befasst haben und ihnen auf den Grund gegangen sind, haben als ihr reif­lich erwogenes Urteil geäußert, das die Vertreibung von Mann oder Frau, von den Kindern zu schweigen, aus der Wärme des häuslichen Lebens in eine kalte unwillkommene Ersatzeinrichtung, die sie ja finden mögen, ihnen einen tödlichen Schlag versetzt und die Kinder seelischen Traumata, inneren Schäden aussetzt, wo sie doch das Geborgensein in der Familie immuni­siert und beschützt hatte. Diese Wissenschaftler sind ferner fast einstimmig der Meinung, das Scheidungen aus diesen Gründen durch strenge Sanktio­nen praktisch unmöglich gemacht werden sollten, außer in den wenigen Fällen, wo ein besonderer Grund, meist von außen, die Ausnahme von den Regel bildet.

Aber was sollte in den Fällen geschehen, in denen die Beziehungen irreparabel zusammengebrochen sind? Müssen die Partner in den Hölle bleiben, die sie sich bereitet haben? Oder kann man für sie einen Weg herausfinden? Das Christentum sagt einfallslos: „Keine Scheidung“. Der Islam aber fasst die Folgen eines irreparablen Bruches, den es ja gibt, realistischer ins Auge und zeigt einen Ausweg. Die Statuten sehen jede denkbare Sicherung von, um es unmöglich zu machen, das der Ausweg per Scheidung missbraucht wird. Aber es ist klar, das der Bankrott einer Verbindung nun verschlimmert wird, wenn man die Partner zwingt, beieinander zu bleiben; ihr Elend wird nur vergrößert. Daher wird die Scheidung, obwohl sie in den Augen Gottes als die abscheulichste Lösung gebrandmarkt wird, doch als den bessere von zwei schlechten Wegen ermöglicht. Es mag sogar vorkommen, das aus­gerechnet die Scheidung die Ursache für die Entfremdung von Mann und Frau forträumt, die Herzen in der Zeitspanne des Auseinanderseins sich besänftigen und die guten Seiten wieder lebendig werden, die unter dem Gram der Zwietracht außer Sicht geraten waren. So das also das Paar jetzt die Wiedervereinigung sucht und in einigen Fällen tatsächlich die gleiche Partnerschaft in Verzeihung und Freude wieder beginnt.

Weil das Ziel des Islam feste Ehen sind, werden im Interesse dieser Ziel­setzung bestimmte Freiheiten ausgeschlossen. Außer in ganz außergewöhnlichen Fällen, oder wenn es anders vereinbart wird, erhält der Mann allein das Scheidungsrecht. Das geschieht, um die wohlverstandenen Interessen der Frau zu schützen und sie davor zu bewahren, Opfer ihrer Leidenschaften zu werden. Offensichtlich wird die Vertrauensbasis auf beiden Seiten sehr brüchig, wenn beide das Recht erhalten, eine Scheidung einzuleiten. Was für eine bessere Sicherung kann es daher geben als das Recht, eine Scheidung einzuleiten, in erster Linie dem­jenigen zuzubilligen, der von Natur aus der Vernunft und der Geduld zugänglicher ist, auch wenn die andere Seite jedes Zartgefühl vermissen lässt, und der außerdem riskiert, die von ihm aufgebrachte Aussteuer zu verlieren und die finanzielle Bürde der Kindererziehung zu übernehmen?

Die Unterschiede in der Konstitution von Mann und Frau liegen klar zu­tage. Bei Entscheidungen der Männer hat der Kopf Vorrang, bei der Frau das Herz. Vernunft und Gefühl sind die Gaben, die bei den Schöpfung aus­geteilt wurden. Wie Dr. Alexis Carrell sich ausdrückt: „Die Unterschiede zwischen Mann und Frau sind offensichtlich körperlich und dann, weniger offensichtlich, innerlich wie die nervliche Veranlagung, unterschiedliche geistige und Gefühlsbegabungen, was beides von höchster Bedeutung für die kulturelle Entwicklung ist. Die Parteigänger der Frauen-Emanzipation zielen auf einen falschen Begriff von Gleichheit, als ob dieser wünschenswerte Zustand eine genaue Gleichheit und Übereinstimmung bei der Erzie­hung und Arbeit, bei den Verantwortlichkeiten und Pflichten bedeutete.“ (“Man, the Unknown”, S. 84 - 87).

Aus diesem Grund bestimmt das islamische Recht: „Die Scheidung liegt i.d.R. in der Hand des Mannes“. In Anbetracht der geistigen Anfälligkeit der Frau wird ihr nicht die Vollmacht gewährt, ein gemeinsames Leben zu beenden. Zusätzlich zu den vielfältigen Maßnahmen, die der Islam getroffen hat, damit die Menschen leichter heiraten und Familien gründen können, macht er es auch schwerer, das Heim aufzulösen. Alles nur Denkbare wird unternommen, um ein glückliches und gesundes Familienleben zu gewährleisten, eben den Familienmitgliedern und der Gesellschaft zuliebe, den sie angehö­ren. Darum steht in Sure IV: Nisa’a - „Die Frauen“, V. 19 sinngemäß: „Ihr Männer, seid zu euren Frauen gütig und gerecht. Wenn euch etwas an ihnen miss­fällt, so kann das gerade die Stelle sein, die Gott gebraucht, um daraus viel Segen entstehen zu lassen.“

Um solche Gefühle wie Abneigung zu entfernen und zu verhindern, das sie sich in Hass verwandeln, weckt der Islam beim Mann das Gewissen, ge­duldig, gütig und gerecht zu sein und eine Frau nicht zu verstoßen, die zeit­weilig bei ihm in Ungnade steht; denn vielleicht kommt Güte und Segen ge­rade von diesen Frauen, so das es töricht wäre, die Ehe hastig zu trennen. Wie in derselben Sure IV: Nisa’a - „die Frauen“, V. 128, geschrieben steht: „Wenn eine Frau Grausamkeit oder Verlassenwerden durch ihren Mann be­fürchtet, so gibt es kein Hindernis, das sie beide doch eine freundschaft­liche Einigung treffen, wofür die Frau etwas von ihren Rechten aufgeben muss. Aber wenn sie dank solcher Selbstlosigkeit wieder Versöhnung und Frieden erreichen, ist eine solche Regelung besser als Trennung und Schei­dung.“

Dieselbe Abneigung gegen die Scheidung als die abscheulichste aller ex­tremen Maßnahmen, zu der nur in den äußersten Notfällen gegriffen wer­den darf, teilen die größten Rechtsberater und Führer des Islam, eine Hal­tung, die in folgendem Satz des Buches „Mustadak“, (Bd. 3, 5. 2) zusammengefällt ist: „Jede Frau, die sich von ihrem Manne scheiden lassen will, fällt, außer in Fallen äußerster Not, aus der Gnade und dem Erbarmen des Herrn.“ Oder wieder in Bd. 3 des „Vassa’el“, S. 144: „Gehe die Ehe ein, aber gib deinen Frauen keinen Scheidebrief, denn die Scheidung erschüttert ge­radezu den Thron Gottes.“

Der Islam grenzt die Machtvollkommenheit des Mannes für die Schei­dung mit vielen Schutzbestimmungen ein: Ein Mann darf sich seiner Frau nicht durch Gewalttätigkeit, Quälen, Kränkungen oder sonst in einer Weise entledigen, die sie der Unsittlichkeit und Verkommenheit aussetzen könnte. So hat der Islam seit Jahrhunderten alles übertroffen, was im Abendland erreicht wurde, nämlich durch seine Initiative, Zwistigkeiten beizulegen und das Verständnis für die Familiengemeinschaft wieder herzustellen. Dies trifft besonders auf die Familiengerichte zu, wo wohlmeinende Verwandte viel zu sagen haben und alles geschieht, um eine Versöhnung herbeizufüh­ren. Man geht den Ursachen den Zwistigkeiten auf den Grund, und Ver­wandte sind in der Lage, auch Vertrauliches auszuloten, ohne bei einem der Eheleute das Gefühl entstehen zu lassen, es könnten private Geheimnisse ans Licht gezerrt oder ihre Gefühle in einer zu breiten Öffentlichkeit zerpflückt werden. Liegen die Gründe des Zwistes zutage, so bieten die Mitglie­der des Familiengerichts all ihre Fähigkeiten an Aufrichtigkeit, Herzlichkeit und Zuneigung auf, um eine Versöhnung zustande zu bringen, die Lei­denschaften zu dämpfen und stattdessen beide Seiten dazu zu ermahnen, selbstlos und duldsam zu sein und die Gesichtspunkte des anderen zu verstehen. Da sowohl Mann wie Frau ihre älteren Verwandten respektieren und volles Vertrauen auf ihre mitfühlende Zuneigung setzen, nehmen sie häufig die Empfehlungen des Familiengerichts an, sie sollten gewisse Anpassungen in ihren Beziehungen und ihrem Verhalten zueinander vornehmen. Wie es in Sure lV: Nisa’a - „Die Frauen“, V. 35, sinngemäß geschrieben steht: „Wenn ihr fürch­tet, das es zur Spaltung zwischen euch kommt, ernennt aus der Reihe eurer Verwandten je einen Schlichter von der Seite des Ehemannes und der Ehe­frau und schickt sie zu ihnen. Sobald sie Friede und Versöhnung wünschen, wird sie der Herr ihnen gewähren, denn ER ist allwissend und allweise“

Sollten sich die Ursachen und Wurzeln für die Einleitung eines Scheidungsverfahrens als zu schwerwiegend herausstellen, so das der Zusammen­bruch der ehelichen Beziehungen unvermeidlich ist und alle Bemühungen der Verwandten fehlschlagen, doch noch irgendeine Art Hoffnung auf Ver­söhnung aufscheinen zu lassen, erkennt der Islam in seinem Realismus an, das jeder Teil seinen eigenen Weg einschlagen muss. Aber es ist wohl klar, das ein solches Familiengericht weit bessere Erfolgschancen hat als alle öffentlichen Gerichte oder Eheberatungsstellen. Da diese der Familie fremd und sie in ihre innersten Geheimnisse nicht eingeweiht sind, vergrößern sie tatsächlich allzu häufig nur den Riss wegen der Ungeschicklichkeit ihrer gut gemeinten Bemühungen. Ein Öffentliches Gericht hat die Pflicht, die Unter­lagen zu prüfen, welche beide Seiten vorlegen; und dann muss es in der kalten, trockenen, herzlosen Atmosphäre, in der strikte Wahrheit und nicht Mitleid oder Milde regieren, entscheiden, welche Seite am ehesten recht hat und sein Urteil entsprechend fällen. Es hat weder das Herz noch den geist­lichen Einfluss der Verwandten, auf Versöhnung zu drängen, die Gründe des Streites zu heilen. Im Qur’an bestimmt Sure LXV: Talaq - „Die Schei­dung“ in Vers 2 sinngemäß: „Zwei unparteiische Personen aus eurer Mitte sollen zu dem Beweismaterial vor Gott Zeugnis ablegen, wenn eine Scheidung be­schlossen ist.“ Ohne diese beiden Zeugen gibt es keine legale Scheidung. Ein Vorteil ihrer Ernennung ist, das sie liebevoll und weise jede Art Druck ausüben können, um die endgültige Katastrophe für eine ganze Weile abzuweh­ren, bevor sie, wenn sie müssen, widerstrebend einwilligen, das es keinen anderen Ausweg gibt. Häufig haben sie mit dem besseren Weg Erfolg.

Es ist ferner festgelegt, das keine Scheidung endgültig ausgesprochen werden darf, bevor die Reinigungsperiode der Frau nach einer Menstrua­tion oder Entbindung vorbei ist. Diese Erfordernis, noch eine Weile zu warten, erweist sich oft als eine Atempause, worin die Zärtlichkeitsgefühle des Mannes sich gegen seine Verärgerungen noch einmal durchsetzen, und er sich gegen die Trennung entscheidet.

Weiter, wenn ein Mann das Leben mit einer bestimmten Frau langweilig und verdrießlich findet und sich für die Scheidung entschließt, reicht dieser Beschluss an sich noch nicht aus, um ihre Ehe zu beenden und wird nicht wirksam, bevor die „Iddat“, d. h. den Zeitraum, der vom islamischen Rechtssystem festgelegt ist, bis eine geschiedene oder verwitwete Frau mit einem anderen Mann verheiratet werden darf, verstrichen ist. Und auch dieser Zeitraum ergibt eine Atempause, die häufig damit endet, das der Mann sich anders besinnt und beschließt, den Ehebund mit der Frau, von den er sich scheiden wollte, fortzusetzen.

Letztendlich, wenn die Formalitäten für eine „widerrufbare Scheidung“ (Talaq-i-raj’) erledigt sind, darf kein Mann seine Frau aus dem Hause werfen, bevor die Periode des „Iddat“, die bis zu drei Monaten dauern kann, beendet ist, noch darf die Frau ihr gemeinsames Heim verlassen, außer in einem verzweifelt ungewöhnlichen Fall während dieses Zeitraums. Wie die Sure LXV „Talaq“ - „Scheidung“, V. 1, vorschreibt: „Ihr dürft Frauen nicht aus dem Hause werfen und sie selber dürfen nicht weggehen, außer sie seien einer offenen Liederlichkeit überführt (während des „Iddat“-Zeit­raums). Dies sind Grenzen, die Gott gesetzt hat. Sollte irgendein Mann diese Grenzen überschreiten, so tut er das auf Gefahr seiner eigenen Seele und zu seinem eigenen Schaden: denn ihr wisst nicht, ob Gott nicht später (als den Entschluss zur Scheidung) vielleicht eine neue Lage schafft.“

Keine Formalitäten sind vonnöten, um eine widerrufliche Scheidung wah­rend dieser Monate aufzuheben. Eine bloße Andeutung des Mannes, er wünsche die Erneuerung der ehelichen Verbindung genügt . Sollte die Frau derartige Hassgefühle gegen ihren Mann hegen, das sie ihm den satzungsgemäßen Anteil der Heiratssumme, den sie von ihm hat, zurückerstattet oder einen Teil ihres eigenen Besitzes abtritt, sie zahlt das als Scheidung von ihrer Seite; aber diese Art Scheidung ist innerhalb des an­gegebenen Zeitraums widerruflich, so dass, wenn sie ihren Sinn ändert und ihr Mann zustimmt, er sie immer noch in sein Haus aufnehmen kann.

Derartig vielfältig schützt der Islam die heilige Einrichtung der Ehe von dem Schiffbruch auf den Klippen übereilter Entscheidungen, wohin Ge­fühlsstürme manches Paar treiben können.

Der Islam hat auch viel getan, um die Rechte der Frau zu schützen und sie davor zu bewahren, das sie weiterhin in einer unerquicklichen Umgebung leben muss. Zu den wohltätigen Maßnahmen gehören folgende:

1.         Die Frau kann in den Ehekontrakt eine Vorsorgeklausel einrücken, das

    1. Unvereinbarkeit den Temperamente
    2. Misshandlungen
    3. Verweigerung des Unterhalts
    4. nicht angekündigte Reisen
    5. Heirat mit einer zweiten Frau ohne vorherige Befragung,

so abgesichert und, das, wenn eine dieser fünf Bedingungen gebrochen wird, sie einen Anwalt nehmen kann, um eine Scheidung durch die Ge­richtshöfe zu erreichen;

2.                 Die Ehefrau kann es ihrem Mann unmöglich machen, sich nicht von ihr zu scheiden, wenn er sich unerträglich widerspenstig, schikanös boshaft oder in familiärer, sexueller oder gesellschaftlicher Hinsicht unmöglich verhält;

3.                 Die Ehefrau kann zu den Gerichten Zuflucht nehmen, wenn der Mann unfähig oder pflichtvergessen bei der Unterhaltssicherung ist oder ihr Hindernisse in den Weg legt, wenn sie sich die Mittel dazu verschaffen will; oder wenn er Partner dem anderen die ehelichen Rechte vorenthält bzw. seine ehelichen Pflichten nicht erfüllt; der Kadi kann den Ehemann, wenn die Einrede der Frau bewiesen ist, dazu zwingen, sie korrekt zu be­handeln, sich mit ihr zu versöhnen, die gehörigen Summen auszuzahlen, ihre Rechte ihr in jeder Weise zuzubilligen; und wenn er sich dennoch als wider­spenstig erweist oder sich weigert, die Anweisungen des Richters zu befol­gen, kann der Richter ihn zur Scheidung zwingen;

4.                 Die Frau kann von dem islamischen Gesicht Einspruch erheben und eine Anordnung erreichen, wenn der Mann sie der Liederlichkeit, Unkeusch­heit oder Untreue beschuldigt oder die Vaterschaft ihres Kindes bestrei­tet: wenn der Mann seine Vorwürfe nicht belegen kann, wird der Richter ihn zwingen, sich von ihr im Einklang mit der entsprechenden Gesetzgebung zu trennen;

5.         Die Frau kann im Falle eines unerträglichen Gefühlsumschwungs oder einer Aversion auf einfache Weise eine Aufhebung ihrer Gemeinschaft erreichen, indem sie auf einen großen Teil ihrer Aussteuer verzichtet und den Ehemann von seinen Verpflichtung befreit, ihn während der Ver­schnaufpause des „Iddat“ Unterhalt zu gewähren;

6.                 Die Ehefrau kann, wenn der Ehemann fernbleibt, sie keine Nachricht von ihm erhält und sie dadurch in finanzielle oder andere Schwierigkeiten gerät, sich an die Gerichte wenden und die Scheidung beantragen; der Richter wird dann die vorgeschriebenen Formalitäten erfüllen, um den Ehekontrakt zu annullieren.

In der Sure II: „Baqara“ - „Die Kuh“ V. 229, heißt es: „Eine Scheidung ist nur zweimal gestattet; danach ist es billig, das die Partner zusammenhal­ten oder sich in aller Freundlichkeit trennen. Es verstößt gegen das Gesetz, wenn ihr Männer von euren Frauen irgendetwas von der Aussteuer, die ihr ihnen gegeben habt, zurücknehmt, außer wenn beide Teile fürchten, sie könnten außerstande sein, die von Gott gesetzten Schranken einzuhalten. Wenn ihr Richter Grund habt zu fürchten, die Partner könnten außerstande sein, die gottgesetzten Schranken einzuhalten, so entscheidet danach, denn auf keinen wird eine Rüge fallen, wenn sie nur im Tausch gegen ihre Frei­heit einen Betrag aushändigt. Diese Schranken sind von Gott festgelegt, dar­um überschreitet sie nicht, denn ihr würdet euch selbst damit schaden.“

In der „Exegetischen Sammlung“, Bd. 1, S. 167, wird berichtet, ,Ibn Abbas habe erzählt, das Jameelé, die Frau des Thabit bin Qais, um Audienz beim Propheten nachsuchte und sich beklagte: „O Apostel Gottes! Ich kann es keinen Augenblick meines Lebens mehr mit Thabit bin Qais aushalten, und mein Kopf soll nie wieder auf demselben Kissen wie seinem ruhen.“ Nach einer Pause fügte sie hinzu: „Ich beschuldige ihn nicht eines Mangels an Glauben oder an moralischen und ehelichen Tugenden, aber ich fürchte selber, das ich in Untreue und Gotteslästerung verfallen werde, wenn ich noch eine Minute bei ihm zubringen muss. Als ich den Zeltrand hochhob, fiel mein Auge auf meinen Ehemann inmitten einer Menge anderer Männer. Er sah so hässlich aus, ein dunkelhäutiger, richtig zwergenhafter Knülch, ich hasste ihn einfach und ich kann nicht weitermachen... !“ Sie sprudelte noch weiter, und der Prophet, nachdem er ihren Erguss angehört hatte, versuchte sie zu beraten und zu ermahnen, aber sie beachtete ihn nicht. Also ließ er Thabit bin Qais holen und legte ihm die Sache vor. Thabit war Jameelé von Herzen zugetan, aber aufopferungsvoll und um ihretwillen willigte er ein, den ‘Aussteueranteil, den er ihr gegeben hatte, - einen wunderschönen Garten - zurückzunehmen und ihr eine ordnungsgemäße Schei­dung zu gewähren.

Es gibt Fälle, in denen die Anrufung eines Gerichtshofes durch die Ehefrau den Satzungen entspricht. Es gibt aber auch Fälle, in denen sie sich von ihrem Mann ohne gesetzliche Handhabe scheiden kann, so bei bestimmten schweren chronischen Krankheiten wie Aussatz oder Elephantiasis, beim Ausbruch einer Geisteskrankheit oder wegen körperlichen Defekte, die den ehelichen Verkehr unmöglich machen, wie Impotenz oder Kastration des Mannes. Dafür gibt das islamische Rechtssystem der Frau das Recht zur Rückgängigmachung oder Annullierung der Ehe (haqq-i-faskh), wobei „faskh“ nicht gleich einer Scheidung ist, denn sie hat nicht die gleichen Verzichtserklärungen seitens der Frau zur Folge wie die Scheidung.

In Europa erkennen Deutschland und die Schweiz Geisteskrankheiten ebenfalls als Gründe für die Annullierung oder Trennung einer Ehe an. Frankreich lässt weder schwere chronische Krankheiten noch Geisteskrankheiten als ausreichend zu und verlangt. das der gesunde Ehepartner für den Le­prösen oder Verrückten sorgen muss. Unzweifelhaft ist eine solche entsagungsvolle, liebevolle Güte höchst lobenswert; der islamische Wirklichkeits­sinn dagegen rühmt sie zwar als eine Empfehlung zur Vollkommenheit, zieht es aber vor, den Partnern freizustellen, ob sie Trennung oder dauernde Fürsorge wählen, je nach ihrem Gewissen.

Der Westen leidet schrecklich unter der Laxheit, die er für die Ehetrennung zugestanden hat, und unter den rapide ansteigenden Scheidungshäufigkeit. Diese Katastrophen sind eigentlich Reaktionen auf den übertriebe­nen Druck der Kirchen, welche die Scheidung viele Jahrhunderte lang 100%ig verhinderten und verdammten, während die weltlichen Regierungen sie anerkannten. Z.B. war die Scheidung in Frankreich bis zur Französischen Revolution vom Oktober 1789 vollständig verboten. 1804 wurde die Scheidung auf allgemeines Verlangen hin legalisiert; aber in den folgenden 12 Jahren wuchs sie so entsetzlich an, das die religiösen Körperschaften erneut Druck ausübten, bis 1816 die Legalisierung der Ehescheidungen rückgängig gemacht, aber die Trennung der Partner erlaubt wurde. Den Druck der Öffentlichkeit wuchs wieder so an, das 1884 die Scheidung innerhalb gewissen Grenzen erneut legalisiert wurde.

Hier folgen nun die Voraussetzungen, unten denen im Westen eine Schei­dung für die Frau und den Mann erlaubt ist:

1.                 Wenn eine Seite eine kriminelle Handlung begeht, welche lebenslängliche Gefängnisstrafe, Verbannung, Verlust der bürgerlichen Rechte oder zeitweilige Einkerkerung mit Zwangsarbeit zur Folge hat.

2.                 Wenn ein Partner dem anderen physische Gewalt, käufliche Prostitution und ein paar ähnliche Vergehen zumutet;

3.                 Ehebruch durch einen Partner - obwohl in solchen Fällen die Frau das Recht auf Scheidung nur dann hat, wenn der Mann Ehebruch mit einer anderen Frau in dem Hause begeht, welches seiner Frau und ihm gehört. Folgendes ist der Weg, wodurch die Untreue der Frau bewiesen wird: Be­achten Sie das wohl ! „Die Untreue der Frau muss in den Augen der Polizei vollständig erwiesen sein. Ehefrau oder Ehemann machen aus, für eine noch so kurze Zeit sich getrennt voneinander aufzuhalten. Sie müssen sich über eine dritte Person einigen, die als Mitbeklagter zitiert werden kann und diese Person muss einwilligen diesen Dienst zu tun Und dann muss zur fest gesetzten Zeit die Frau in flagranti delictu ertappt werden, der Ehe­mann muss die Polizei zur Stelle haben um sie zu überführen und damit ihre Untreue beweisen. So begleitet also die Polizei den Ehemann zur verabredeten Stelle und wenn sie die Ehefrau in flagranti delictu ertappt wird dies als hinreichender Grund angesehen, dass der Mann sich von ihr scheiden lassen kann“ (Gesetz über Scheidung und Wiederaufnahme den Ehe S 99)

Beachten Sie, wie viel weiterer Schmutz der eine Schmutz welcher es zustande brachte, dass es zu einem Bedürfnis zur Scheidung kam, nach sich gezogen hat Und das ist die „zivilisierte“ Welt des Westens welche den Frauen den Eintritt ins öffentliche und politische Leben gestattet und mit der anderen Hand ihre Ehre ihr Frauentum und die Vorbilder welche auf zustellen ihr Vorrecht sein sollte, wegnimmt und ihre Reinheit in schmieriges Feilschen verwandelt. Man muss allerdings zugeben: seit ich zum ersten Mal in dieser Angelegenheit zu Feder und Papier griff, sind in vielen westlichen Ländern Anstrengungen unternommen worden, die ärgsten dieser Abscheulichkeiten auszuradieren.

Amerika erleichtert die Scheidungen für beide Seiten. Es ist darum nicht überraschend, das die amerikanischen Scheidungsziffern von allen die höchsten sind.

Die Wissenden zittern über die Folgen: Im Kontrast dazu strahlt die Weisheit islamischer Bestimmungen wie die Sonne in der Finsternis. Auf einer Konferenz in Straßburg wurden die Scheidungsstatistiken eines einzigen Jahres, die dem überwältigenden Verlangen der Frauen zugeschrieben wenden konnten, „modern“, a Ia mode’,“ comme il faut“ zu sein und „mit den Nachbarn mitzuhalten“ (in Kleidung und Aussehen) für einzelne Län­der wie folgt zitiert:

1.                 in Frankreich: 27% allen Scheidungen

2.                 in Deutschland: 33%

3.                 in Holland: 36%

4.                 in Schweden: 17%.

Nicht jede Pariserin ist eine übermäßige Sklavin der Mode. Trotzdem schätzt man, das der Aufwand für unnötige Einkäufe, die von Frauen, nur um „modisch“ zu sein, getätigt werden, sich auf nicht wenigen als 5000 Tomans (€300 - 400 pro Kopf und Jahr) belaufen. Und doch trägt all diesen Aufwand nichts zur natürlichen Schönheit der Frau bei, nichts zu ihrer mo­ralischen Persönlichkeit, nichts zu ihrer geistigen Ungezwungenheit oder inneren Ruhe!

Europäische Staatsmänner und verantwortliche Denker sind sich der Ge­fahr überall wohl bewusst und fürchten sie ernstlich. Alle, die nur ein klei­nes Gespür für Menschenliebe haben, müssen das Mittel suchen, um sich gegen diese reißende Flut des Bösen allüberall zu stemmen.

Der Islam bietet seine Regulierungen fürs Familienleben, die Ehe und die respektiven Stellungen der Männer und Frauen als einen Weg an, dem zu folgen allen Nationen gut tun könnte, in Erinnerung dessen, was ein Abendländer, Voltaire, so aussprach: „Der Prophet Muhammad schränkte die ‘unbegrenzten Harems unglücklicher Frauen, die von vor-islamischen Potenta­ten unterhalten wurden, auf ein Maximum von 4 Ehefrauen ein, und seine Gesetzgebung über Ehen und Scheidungen ist die edelste und wirksamste, die je von irgendeiner kompetenten Stelle in der religiösen, politischen und sozialen Weltgeschichte konzipiert, formuliert und durchgeführt wunde.“

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