Scheidungen gemäß Islam
Als ersten Punkt in diesem
Kapitel müssen wir betonen, das die Scheidung der
Naturgesetzen zuwiderläuft. Die Annullierung des Ehebundes und
die Trennung zweier, die ein Leben lang hätten beieinander
bleiben sollen, ist eine Verleugnung der wahren Natur des
Menschen, wie er geschaffen und zwar zu seinem Besten
geschaffen ist. Jede Gesellschaft, in der Scheidungen Überhand
nehmen und entsprechend die Familien auseinanderbrechen, ist
ein Beweis dafür, das sie nicht mehr der Natur und ihren
Erfordernissen folgt.
Psychologen, Juristen und
Soziologen, die sich mit den Auswirkungen der Scheidung auf
die moralische und rechtliche Persönlichkeit den Beteiligten
befasst haben und ihnen auf den Grund gegangen sind, haben als
ihr reiflich erwogenes Urteil geäußert, das die Vertreibung
von Mann oder Frau, von den Kindern zu schweigen, aus der
Wärme des häuslichen Lebens in eine kalte unwillkommene
Ersatzeinrichtung, die sie ja finden mögen, ihnen einen
tödlichen Schlag versetzt und die Kinder seelischen Traumata,
inneren Schäden aussetzt, wo sie doch das Geborgensein in der
Familie immunisiert und beschützt hatte. Diese
Wissenschaftler sind ferner fast einstimmig der Meinung, das
Scheidungen aus diesen Gründen durch strenge Sanktionen
praktisch unmöglich gemacht werden sollten, außer in den
wenigen Fällen, wo ein besonderer Grund, meist von außen, die
Ausnahme von den Regel bildet.
Aber was sollte in den Fällen
geschehen, in denen die Beziehungen irreparabel
zusammengebrochen sind? Müssen die Partner in den Hölle
bleiben, die sie sich bereitet haben? Oder kann man für sie
einen Weg herausfinden? Das Christentum sagt einfallslos:
„Keine Scheidung“. Der Islam aber fasst die Folgen eines
irreparablen Bruches, den es ja gibt, realistischer ins Auge
und zeigt einen Ausweg. Die Statuten sehen jede denkbare
Sicherung von, um es unmöglich zu machen, das der Ausweg per
Scheidung missbraucht wird. Aber es ist klar, das der Bankrott
einer Verbindung nun verschlimmert wird, wenn man die Partner
zwingt, beieinander zu bleiben; ihr Elend wird nur vergrößert.
Daher wird die Scheidung, obwohl sie in den Augen Gottes als
die abscheulichste Lösung gebrandmarkt wird, doch als den
bessere von zwei schlechten Wegen ermöglicht. Es mag sogar
vorkommen, das ausgerechnet die Scheidung die Ursache für die
Entfremdung von Mann und Frau forträumt, die Herzen in der
Zeitspanne des Auseinanderseins sich besänftigen und die guten
Seiten wieder lebendig werden, die unter dem Gram der
Zwietracht außer Sicht geraten waren. So das also das Paar
jetzt die Wiedervereinigung sucht und in einigen Fällen
tatsächlich die gleiche Partnerschaft in Verzeihung und Freude
wieder beginnt.
Weil das Ziel des Islam feste
Ehen sind, werden im Interesse dieser Zielsetzung bestimmte
Freiheiten ausgeschlossen. Außer in ganz außergewöhnlichen
Fällen, oder wenn es anders vereinbart wird, erhält der Mann
allein das Scheidungsrecht. Das geschieht, um die
wohlverstandenen Interessen der Frau zu schützen und sie davor
zu bewahren, Opfer ihrer Leidenschaften zu werden.
Offensichtlich wird die Vertrauensbasis auf beiden Seiten sehr
brüchig, wenn beide das Recht erhalten, eine Scheidung
einzuleiten. Was für eine bessere Sicherung kann es daher
geben als das Recht, eine Scheidung einzuleiten, in erster
Linie demjenigen zuzubilligen, der von Natur aus der Vernunft
und der Geduld zugänglicher ist, auch wenn die andere Seite
jedes Zartgefühl vermissen lässt, und der außerdem riskiert,
die von ihm aufgebrachte Aussteuer zu verlieren und die
finanzielle Bürde der Kindererziehung zu übernehmen?
Die Unterschiede in der
Konstitution von Mann und Frau liegen klar zutage. Bei
Entscheidungen der Männer hat der Kopf Vorrang, bei der Frau
das Herz. Vernunft und Gefühl sind die Gaben, die bei den
Schöpfung ausgeteilt wurden. Wie Dr. Alexis Carrell sich
ausdrückt: „Die Unterschiede zwischen Mann und Frau sind
offensichtlich körperlich und dann, weniger offensichtlich,
innerlich wie die nervliche Veranlagung, unterschiedliche
geistige und Gefühlsbegabungen, was beides von höchster
Bedeutung für die kulturelle Entwicklung ist. Die Parteigänger
der Frauen-Emanzipation zielen auf einen falschen Begriff von
Gleichheit, als ob dieser wünschenswerte Zustand eine genaue
Gleichheit und Übereinstimmung bei der Erziehung und Arbeit,
bei den Verantwortlichkeiten und Pflichten bedeutete.“
(“Man, the Unknown”, S. 84 - 87).
Aus diesem Grund bestimmt das
islamische Recht: „Die Scheidung liegt i.d.R. in der Hand
des Mannes“. In Anbetracht der geistigen Anfälligkeit der
Frau wird ihr nicht die Vollmacht gewährt, ein gemeinsames
Leben zu beenden. Zusätzlich zu den vielfältigen Maßnahmen,
die der Islam getroffen hat, damit die Menschen leichter
heiraten und Familien gründen können, macht er es auch
schwerer, das Heim aufzulösen. Alles nur Denkbare wird
unternommen, um ein glückliches und gesundes Familienleben zu
gewährleisten, eben den Familienmitgliedern und der
Gesellschaft zuliebe, den sie angehören. Darum steht in Sure
IV: Nisa’a - „Die Frauen“, V. 19 sinngemäß: „Ihr Männer,
seid zu euren Frauen gütig und gerecht. Wenn euch etwas an
ihnen missfällt, so kann das gerade die Stelle sein, die Gott
gebraucht, um daraus viel Segen entstehen zu lassen.“
Um solche Gefühle wie
Abneigung zu entfernen und zu verhindern, das sie sich in Hass
verwandeln, weckt der Islam beim Mann das Gewissen, geduldig,
gütig und gerecht zu sein und eine Frau nicht zu verstoßen,
die zeitweilig bei ihm in Ungnade steht; denn vielleicht
kommt Güte und Segen gerade von diesen Frauen, so das es
töricht wäre, die Ehe hastig zu trennen. Wie in derselben Sure
IV: Nisa’a - „die Frauen“, V. 128, geschrieben steht: „Wenn
eine Frau Grausamkeit oder Verlassenwerden durch ihren Mann
befürchtet, so gibt es kein Hindernis, das sie beide doch
eine freundschaftliche Einigung treffen, wofür die Frau etwas
von ihren Rechten aufgeben muss. Aber wenn sie dank solcher
Selbstlosigkeit wieder Versöhnung und Frieden erreichen, ist
eine solche Regelung besser als Trennung und Scheidung.“
Dieselbe Abneigung gegen die
Scheidung als die abscheulichste aller extremen Maßnahmen, zu
der nur in den äußersten Notfällen gegriffen werden darf,
teilen die größten Rechtsberater und Führer des Islam, eine
Haltung, die in folgendem Satz des Buches „Mustadak“, (Bd. 3,
5. 2) zusammengefällt ist: „Jede Frau, die sich von ihrem
Manne scheiden lassen will, fällt, außer in Fallen äußerster
Not, aus der Gnade und dem Erbarmen des Herrn.“ Oder
wieder in Bd. 3 des „Vassa’el“, S. 144: „Gehe die Ehe ein,
aber gib deinen Frauen keinen Scheidebrief, denn die Scheidung
erschüttert geradezu den Thron Gottes.“
Der Islam grenzt die
Machtvollkommenheit des Mannes für die Scheidung mit vielen
Schutzbestimmungen ein: Ein Mann darf sich seiner Frau nicht
durch Gewalttätigkeit, Quälen, Kränkungen oder sonst in einer
Weise entledigen, die sie der Unsittlichkeit und Verkommenheit
aussetzen könnte. So hat der Islam seit Jahrhunderten alles
übertroffen, was im Abendland erreicht wurde, nämlich durch
seine Initiative, Zwistigkeiten beizulegen und das Verständnis
für die Familiengemeinschaft wieder herzustellen. Dies trifft
besonders auf die Familiengerichte zu, wo wohlmeinende
Verwandte viel zu sagen haben und alles geschieht, um eine
Versöhnung herbeizuführen. Man geht den Ursachen den
Zwistigkeiten auf den Grund, und Verwandte sind in der Lage,
auch Vertrauliches auszuloten, ohne bei einem der Eheleute das
Gefühl entstehen zu lassen, es könnten private Geheimnisse ans
Licht gezerrt oder ihre Gefühle in einer zu breiten
Öffentlichkeit zerpflückt werden. Liegen die Gründe des
Zwistes zutage, so bieten die Mitglieder des Familiengerichts
all ihre Fähigkeiten an Aufrichtigkeit, Herzlichkeit und
Zuneigung auf, um eine Versöhnung zustande zu bringen, die
Leidenschaften zu dämpfen und stattdessen beide Seiten dazu
zu ermahnen, selbstlos und duldsam zu sein und die
Gesichtspunkte des anderen zu verstehen. Da sowohl Mann wie
Frau ihre älteren Verwandten respektieren und volles Vertrauen
auf ihre mitfühlende Zuneigung setzen, nehmen sie häufig die
Empfehlungen des Familiengerichts an, sie sollten gewisse
Anpassungen in ihren Beziehungen und ihrem Verhalten
zueinander vornehmen. Wie es in Sure lV: Nisa’a - „Die
Frauen“, V. 35, sinngemäß geschrieben steht: „Wenn ihr
fürchtet, das es zur Spaltung zwischen euch kommt, ernennt
aus der Reihe eurer Verwandten je einen Schlichter von der
Seite des Ehemannes und der Ehefrau und schickt sie zu ihnen.
Sobald sie Friede und Versöhnung wünschen, wird sie der Herr
ihnen gewähren, denn ER ist allwissend und allweise“
Sollten sich die Ursachen und
Wurzeln für die Einleitung eines Scheidungsverfahrens als zu
schwerwiegend herausstellen, so das der Zusammenbruch der
ehelichen Beziehungen unvermeidlich ist und alle Bemühungen
der Verwandten fehlschlagen, doch noch irgendeine Art Hoffnung
auf Versöhnung aufscheinen zu lassen, erkennt der Islam in
seinem Realismus an, das jeder Teil seinen eigenen Weg
einschlagen muss. Aber es ist wohl klar, das ein solches
Familiengericht weit bessere Erfolgschancen hat als alle
öffentlichen Gerichte oder Eheberatungsstellen. Da diese der
Familie fremd und sie in ihre innersten Geheimnisse nicht
eingeweiht sind, vergrößern sie tatsächlich allzu häufig nur
den Riss wegen der Ungeschicklichkeit ihrer gut gemeinten
Bemühungen. Ein Öffentliches Gericht hat die Pflicht, die
Unterlagen zu prüfen, welche beide Seiten vorlegen; und dann
muss es in der kalten, trockenen, herzlosen Atmosphäre, in der
strikte Wahrheit und nicht Mitleid oder Milde regieren,
entscheiden, welche Seite am ehesten recht hat und sein Urteil
entsprechend fällen. Es hat weder das Herz noch den
geistlichen Einfluss der Verwandten, auf Versöhnung zu
drängen, die Gründe des Streites zu heilen. Im Qur’an bestimmt
Sure LXV: Talaq - „Die Scheidung“ in Vers 2 sinngemäß:
„Zwei unparteiische Personen aus eurer Mitte sollen zu dem
Beweismaterial vor Gott Zeugnis ablegen, wenn eine Scheidung
beschlossen ist.“ Ohne diese beiden Zeugen gibt es keine
legale Scheidung. Ein Vorteil ihrer Ernennung ist, das sie
liebevoll und weise jede Art Druck ausüben können, um die
endgültige Katastrophe für eine ganze Weile abzuwehren, bevor
sie, wenn sie müssen, widerstrebend einwilligen, das es keinen
anderen Ausweg gibt. Häufig haben sie mit dem besseren Weg
Erfolg.
Es ist ferner festgelegt, das
keine Scheidung endgültig ausgesprochen werden darf, bevor die
Reinigungsperiode der Frau nach einer Menstruation oder
Entbindung vorbei ist. Diese Erfordernis, noch eine Weile zu
warten, erweist sich oft als eine Atempause, worin die
Zärtlichkeitsgefühle des Mannes sich gegen seine Verärgerungen
noch einmal durchsetzen, und er sich gegen die Trennung
entscheidet.
Weiter, wenn ein Mann das
Leben mit einer bestimmten Frau langweilig und verdrießlich
findet und sich für die Scheidung entschließt, reicht dieser
Beschluss an sich noch nicht aus, um ihre Ehe zu beenden und
wird nicht wirksam, bevor die „Iddat“, d. h. den Zeitraum, der
vom islamischen Rechtssystem festgelegt ist, bis eine
geschiedene oder verwitwete Frau mit einem anderen Mann
verheiratet werden darf, verstrichen ist. Und auch dieser
Zeitraum ergibt eine Atempause, die häufig damit endet, das
der Mann sich anders besinnt und beschließt, den Ehebund mit
der Frau, von den er sich scheiden wollte, fortzusetzen.
Letztendlich, wenn die
Formalitäten für eine „widerrufbare Scheidung“ (Talaq-i-raj’)
erledigt sind, darf kein Mann seine Frau aus dem Hause werfen,
bevor die Periode des „Iddat“, die bis zu drei Monaten dauern
kann, beendet ist, noch darf die Frau ihr gemeinsames Heim
verlassen, außer in einem verzweifelt ungewöhnlichen Fall
während dieses Zeitraums. Wie die Sure LXV „Talaq“ -
„Scheidung“, V. 1, vorschreibt: „Ihr dürft Frauen nicht aus
dem Hause werfen und sie selber dürfen nicht weggehen, außer
sie seien einer offenen Liederlichkeit überführt (während des
„Iddat“-Zeitraums). Dies sind Grenzen, die Gott gesetzt hat.
Sollte irgendein Mann diese Grenzen überschreiten, so tut er
das auf Gefahr seiner eigenen Seele und zu seinem eigenen
Schaden: denn ihr wisst nicht, ob Gott nicht später (als den
Entschluss zur Scheidung) vielleicht eine neue Lage schafft.“
Keine Formalitäten sind
vonnöten, um eine widerrufliche Scheidung wahrend dieser
Monate aufzuheben. Eine bloße Andeutung des Mannes, er wünsche
die Erneuerung der ehelichen Verbindung genügt . Sollte die
Frau derartige Hassgefühle gegen ihren Mann hegen, das sie ihm
den satzungsgemäßen Anteil der Heiratssumme, den sie von ihm
hat, zurückerstattet oder einen Teil ihres eigenen Besitzes
abtritt, sie zahlt das als Scheidung von ihrer Seite; aber
diese Art Scheidung ist innerhalb des angegebenen Zeitraums
widerruflich, so dass, wenn sie ihren Sinn ändert und ihr Mann
zustimmt, er sie immer noch in sein Haus aufnehmen kann.
Derartig vielfältig schützt
der Islam die heilige Einrichtung der Ehe von dem Schiffbruch
auf den Klippen übereilter Entscheidungen, wohin
Gefühlsstürme manches Paar treiben können.
Der Islam hat auch viel
getan, um die Rechte der Frau zu schützen und sie davor zu
bewahren, das sie weiterhin in einer unerquicklichen Umgebung
leben muss. Zu den wohltätigen Maßnahmen gehören folgende:
1. Die Frau kann in
den Ehekontrakt eine Vorsorgeklausel einrücken, das
-
Unvereinbarkeit den
Temperamente
-
Misshandlungen
-
Verweigerung des
Unterhalts
-
nicht angekündigte Reisen
-
Heirat mit einer zweiten
Frau ohne vorherige Befragung,
so abgesichert und, das, wenn
eine dieser fünf Bedingungen gebrochen wird, sie einen Anwalt
nehmen kann, um eine Scheidung durch die Gerichtshöfe zu
erreichen;
2.
Die
Ehefrau kann es ihrem Mann unmöglich machen, sich nicht von
ihr zu scheiden, wenn er sich unerträglich widerspenstig,
schikanös boshaft oder in familiärer, sexueller oder
gesellschaftlicher Hinsicht unmöglich verhält;
3.
Die
Ehefrau kann zu den Gerichten Zuflucht nehmen, wenn der Mann
unfähig oder pflichtvergessen bei der Unterhaltssicherung ist
oder ihr Hindernisse in den Weg legt, wenn sie sich die Mittel
dazu verschaffen will; oder wenn er Partner dem anderen die
ehelichen Rechte vorenthält bzw. seine ehelichen Pflichten
nicht erfüllt; der Kadi kann den Ehemann, wenn die Einrede der
Frau bewiesen ist, dazu zwingen, sie korrekt zu behandeln,
sich mit ihr zu versöhnen, die gehörigen Summen auszuzahlen,
ihre Rechte ihr in jeder Weise zuzubilligen; und wenn er sich
dennoch als widerspenstig erweist oder sich weigert, die
Anweisungen des Richters zu befolgen, kann der Richter ihn
zur Scheidung zwingen;
4.
Die
Frau kann von dem islamischen Gesicht Einspruch erheben und
eine Anordnung erreichen, wenn der Mann sie der
Liederlichkeit, Unkeuschheit oder Untreue beschuldigt oder
die Vaterschaft ihres Kindes bestreitet: wenn der Mann seine
Vorwürfe nicht belegen kann, wird der Richter ihn zwingen,
sich von ihr im Einklang mit der entsprechenden Gesetzgebung
zu trennen;
5. Die Frau kann im
Falle eines unerträglichen Gefühlsumschwungs oder einer
Aversion auf einfache Weise eine Aufhebung ihrer Gemeinschaft
erreichen, indem sie auf einen großen Teil ihrer Aussteuer
verzichtet und den Ehemann von seinen Verpflichtung befreit,
ihn während der Verschnaufpause des „Iddat“ Unterhalt zu
gewähren;
6.
Die
Ehefrau kann, wenn der Ehemann fernbleibt, sie keine Nachricht
von ihm erhält und sie dadurch in finanzielle oder andere
Schwierigkeiten gerät, sich an die Gerichte wenden und die
Scheidung beantragen; der Richter wird dann die
vorgeschriebenen Formalitäten erfüllen, um den Ehekontrakt zu
annullieren.
In der Sure II: „Baqara“ -
„Die Kuh“ V. 229, heißt es: „Eine Scheidung ist nur zweimal
gestattet; danach ist es billig, das die Partner
zusammenhalten oder sich in aller Freundlichkeit trennen. Es
verstößt gegen das Gesetz, wenn ihr Männer von euren Frauen
irgendetwas von der Aussteuer, die ihr ihnen gegeben habt,
zurücknehmt, außer wenn beide Teile fürchten, sie könnten
außerstande sein, die von Gott gesetzten Schranken
einzuhalten. Wenn ihr Richter Grund habt zu fürchten, die
Partner könnten außerstande sein, die gottgesetzten Schranken
einzuhalten, so entscheidet danach, denn auf keinen wird eine
Rüge fallen, wenn sie nur im Tausch gegen ihre Freiheit einen
Betrag aushändigt. Diese Schranken sind von Gott festgelegt,
darum überschreitet sie nicht, denn ihr würdet euch selbst
damit schaden.“
In der „Exegetischen Sammlung“, Bd. 1,
S. 167, wird berichtet, ,Ibn Abbas habe erzählt, das Jameelé,
die Frau des Thabit bin Qais, um Audienz beim Propheten
nachsuchte und sich beklagte: „O Apostel Gottes! Ich kann
es keinen Augenblick meines Lebens mehr mit Thabit bin Qais
aushalten, und mein Kopf soll nie wieder auf demselben Kissen
wie seinem ruhen.“ Nach einer Pause fügte sie hinzu:
„Ich beschuldige ihn nicht eines Mangels an Glauben oder an
moralischen und ehelichen Tugenden, aber ich fürchte selber,
das ich in Untreue und Gotteslästerung verfallen werde, wenn
ich noch eine Minute bei ihm zubringen muss. Als ich den
Zeltrand hochhob, fiel mein Auge auf meinen Ehemann inmitten
einer Menge anderer Männer. Er sah so hässlich aus, ein
dunkelhäutiger, richtig zwergenhafter Knülch, ich hasste ihn
einfach und ich kann nicht weitermachen... !“ Sie
sprudelte noch weiter, und der Prophet, nachdem er ihren
Erguss angehört hatte, versuchte sie zu beraten und zu
ermahnen, aber sie beachtete ihn nicht. Also ließ er Thabit
bin Qais holen und legte ihm die Sache vor. Thabit war Jameelé
von Herzen zugetan, aber aufopferungsvoll und um ihretwillen
willigte er ein, den ‘Aussteueranteil, den er ihr gegeben
hatte, - einen wunderschönen Garten - zurückzunehmen und ihr
eine ordnungsgemäße Scheidung zu gewähren.
Es gibt Fälle, in denen die
Anrufung eines Gerichtshofes durch die Ehefrau den Satzungen
entspricht. Es gibt aber auch Fälle, in denen sie sich von
ihrem Mann ohne gesetzliche Handhabe scheiden kann, so bei
bestimmten schweren chronischen Krankheiten wie Aussatz oder
Elephantiasis, beim Ausbruch einer Geisteskrankheit oder wegen
körperlichen Defekte, die den ehelichen Verkehr unmöglich
machen, wie Impotenz oder Kastration des Mannes. Dafür gibt
das islamische Rechtssystem der Frau das Recht zur
Rückgängigmachung oder Annullierung der Ehe (haqq-i-faskh),
wobei „faskh“ nicht gleich einer Scheidung ist, denn sie hat
nicht die gleichen Verzichtserklärungen seitens der Frau zur
Folge wie die Scheidung.
In Europa erkennen
Deutschland und die Schweiz Geisteskrankheiten ebenfalls als
Gründe für die Annullierung oder Trennung einer Ehe an.
Frankreich lässt weder schwere chronische Krankheiten noch
Geisteskrankheiten als ausreichend zu und verlangt. das der
gesunde Ehepartner für den Leprösen oder Verrückten sorgen
muss. Unzweifelhaft ist eine solche entsagungsvolle,
liebevolle Güte höchst lobenswert; der islamische
Wirklichkeitssinn dagegen rühmt sie zwar als eine Empfehlung
zur Vollkommenheit, zieht es aber vor, den Partnern
freizustellen, ob sie Trennung oder dauernde Fürsorge wählen,
je nach ihrem Gewissen.
Der Westen leidet schrecklich
unter der Laxheit, die er für die Ehetrennung zugestanden hat,
und unter den rapide ansteigenden Scheidungshäufigkeit. Diese
Katastrophen sind eigentlich Reaktionen auf den übertriebenen
Druck der Kirchen, welche die Scheidung viele Jahrhunderte
lang 100%ig verhinderten und verdammten, während die
weltlichen Regierungen sie anerkannten. Z.B. war die Scheidung
in Frankreich bis zur Französischen Revolution vom Oktober
1789 vollständig verboten. 1804 wurde die Scheidung auf
allgemeines Verlangen hin legalisiert; aber in den folgenden
12 Jahren wuchs sie so entsetzlich an, das die religiösen
Körperschaften erneut Druck ausübten, bis 1816 die
Legalisierung der Ehescheidungen rückgängig gemacht, aber die
Trennung der Partner erlaubt wurde. Den Druck der
Öffentlichkeit wuchs wieder so an, das 1884 die Scheidung
innerhalb gewissen Grenzen erneut legalisiert wurde.
Hier folgen nun die
Voraussetzungen, unten denen im Westen eine Scheidung für die
Frau und den Mann erlaubt ist:
1.
Wenn
eine Seite eine kriminelle Handlung begeht, welche
lebenslängliche Gefängnisstrafe, Verbannung, Verlust der
bürgerlichen Rechte oder zeitweilige Einkerkerung mit
Zwangsarbeit zur Folge hat.
2.
Wenn
ein Partner dem anderen physische Gewalt, käufliche
Prostitution und ein paar ähnliche Vergehen zumutet;
3.
Ehebruch durch einen Partner - obwohl in solchen Fällen die
Frau das Recht auf Scheidung nur dann hat, wenn der Mann
Ehebruch mit einer anderen Frau in dem Hause begeht, welches
seiner Frau und ihm gehört. Folgendes ist der Weg, wodurch die
Untreue der Frau bewiesen wird: Beachten Sie das wohl !
„Die Untreue der Frau muss in den Augen der Polizei
vollständig erwiesen sein. Ehefrau oder Ehemann machen aus,
für eine noch so kurze Zeit sich getrennt voneinander
aufzuhalten. Sie müssen sich über eine dritte Person einigen,
die als Mitbeklagter zitiert werden kann und diese Person muss
einwilligen diesen Dienst zu tun Und dann muss zur fest
gesetzten Zeit die Frau in flagranti delictu ertappt werden,
der Ehemann muss die Polizei zur Stelle haben um sie zu
überführen und damit ihre Untreue beweisen. So begleitet also
die Polizei den Ehemann zur verabredeten Stelle und wenn sie
die Ehefrau in flagranti delictu ertappt wird dies als
hinreichender Grund angesehen, dass der Mann sich von ihr
scheiden lassen kann“ (Gesetz über Scheidung und
Wiederaufnahme den Ehe S 99)
Beachten Sie, wie viel weiterer
Schmutz der eine Schmutz welcher es zustande brachte, dass es
zu einem Bedürfnis zur Scheidung kam, nach sich gezogen hat
Und das ist die „zivilisierte“ Welt des Westens welche den
Frauen den Eintritt ins öffentliche und politische Leben
gestattet und mit der anderen Hand ihre Ehre ihr Frauentum und
die Vorbilder welche auf zustellen ihr Vorrecht sein sollte,
wegnimmt und ihre Reinheit in schmieriges Feilschen
verwandelt. Man muss allerdings zugeben: seit ich zum ersten
Mal in dieser Angelegenheit zu Feder und Papier griff, sind in
vielen westlichen Ländern Anstrengungen unternommen worden,
die ärgsten dieser Abscheulichkeiten auszuradieren.
Amerika erleichtert die
Scheidungen für beide Seiten. Es ist darum nicht überraschend,
das die amerikanischen Scheidungsziffern von allen die
höchsten sind.
Die Wissenden zittern über
die Folgen: Im Kontrast dazu strahlt die Weisheit islamischer
Bestimmungen wie die Sonne in der Finsternis. Auf einer
Konferenz in Straßburg wurden die Scheidungsstatistiken eines
einzigen Jahres, die dem überwältigenden Verlangen der Frauen
zugeschrieben wenden konnten, „modern“, a Ia mode’,“ comme il
faut“ zu sein und „mit den Nachbarn mitzuhalten“ (in Kleidung
und Aussehen) für einzelne Länder wie folgt zitiert:
1.
in
Frankreich: 27% allen Scheidungen
2.
in
Deutschland: 33%
3.
in
Holland: 36%
4.
in
Schweden: 17%.
Nicht jede Pariserin ist eine
übermäßige Sklavin der Mode. Trotzdem schätzt man, das der
Aufwand für unnötige Einkäufe, die von Frauen, nur um
„modisch“ zu sein, getätigt werden, sich auf nicht wenigen als
5000 Tomans (€300 - 400 pro Kopf und Jahr) belaufen. Und doch
trägt all diesen Aufwand nichts zur natürlichen Schönheit der
Frau bei, nichts zu ihrer moralischen Persönlichkeit, nichts
zu ihrer geistigen Ungezwungenheit oder inneren Ruhe!
Europäische Staatsmänner und
verantwortliche Denker sind sich der Gefahr überall wohl
bewusst und fürchten sie ernstlich. Alle, die nur ein kleines
Gespür für Menschenliebe haben, müssen das Mittel suchen, um
sich gegen diese reißende Flut des Bösen allüberall zu
stemmen.
Der Islam bietet seine
Regulierungen fürs Familienleben, die Ehe und die respektiven
Stellungen der Männer und Frauen als einen Weg an, dem zu
folgen allen Nationen gut tun könnte, in Erinnerung dessen,
was ein Abendländer, Voltaire, so aussprach: „Der Prophet
Muhammad schränkte die ‘unbegrenzten Harems unglücklicher
Frauen, die von vor-islamischen Potentaten unterhalten
wurden, auf ein Maximum von 4 Ehefrauen ein, und seine
Gesetzgebung über Ehen und Scheidungen ist die edelste und
wirksamste, die je von irgendeiner kompetenten Stelle in der
religiösen, politischen und sozialen Weltgeschichte
konzipiert, formuliert und durchgeführt wunde.“