Unsere Wirtschaft

Unsere Wirtschaft / Iqtisaduna

Muhammad Baqir al-Sadr

Zur Zeit der Eroberung unkultiviertes Land

Wenn das Land weder von Menschen kultiviert noch von der Natur belebt war, als es dem islamischen Territorium angeschlossen wurde, dann ist es Eigentum des Imam – wofür wir den Terminus “staatliches Eigentum“ verwenden – und es kann nicht in den Rahmen des privaten Eigentums überführt werden, genauso wie das Grundbesitzersatzabgabe-Land nicht dem Prinzip des privaten Eigentums unterliegt. Aber die beiden unterscheiden sich in der Form des Eigentums: So gilt das in kultiviertem Zustand eroberte Land als gemeinschaftliches Eigentum der Umma, wenn es dem Territorium des Islam einverleibt wird, während das Ödland nach seinem Eintritt in das islamische Territorium als Eigentum des Staates angesehen wird.

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