Zur Zeit der Eroberung kultiviertes Land
Wenn das Land
zur Zeit seiner Eroberung durch die Muslime (von Menschen)
kultiviert war und zu dem Bereich gehörte, der bereits von
Menschen in Besitz genommen war und genutzt wurde ... dann ist
es gemeinschaftliches Eigentum aller Muslime, der lebenden und
der zukünftigen, d.h. die islamische Umma während ihrer ganzen
historischen Existenz hat das Eigentumsrecht an diesem Land,
wobei hinsichtlich dieses “Eigentums der Gemeinschaft“ kein
Muslim vor einem anderen bevorzugt wird; und es wird keiner
Einzelperson gestattet, sich als Privateigentümer der
Kontrolle über das Land zu bemächtigen.
So überlieferte der Muhaqqiq an-Nadschafi in seinem Werk
“al-Dschawahir“ –mit Verweis auf eine Anzahl von grundlegenden
Werken der Rechtswissenschaft [fiqh] wie “al-Ghunya“,
“al-Chilaf“ und “at-Tazkira“ – dass die schiitischen
Rechtsgelehrten sich über diese Bestimmung einig sind, und
allesamt der Anwendung des Prinzips vom “Eigentum der
Gemeinschaft“ auf das zum Zeitpunkt der Eroberung kultivierte
Land zustimmen.
Ebenso überliefert al-Mawardi
die Aussage des Malik ibn Anas,
wonach das eroberte Land seit seiner Eroberung eine Stiftung [waqf]
für alle Muslime sei, ohne das der verantwortliche
Befehlshaber [wali-ul-amr] dessen Status als Stiftung [waqf]
besonders anordnen müsse, und dass es nicht an diejenigen, die
es erbeutet haben, verteilt werden dürfe.
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