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Unsere Wirtschaft / Iqtisaduna

Muhammad Baqir al-Sadr

Zur Zeit der Eroberung kultiviertes Land

Wenn das Land zur Zeit seiner Eroberung durch die Muslime (von Menschen) kultiviert war und zu dem Bereich gehörte, der bereits von Menschen in Besitz genommen war und genutzt wurde ... dann ist es gemeinschaftliches Eigentum aller Muslime, der lebenden und der zukünftigen, d.h. die islamische Umma während ihrer ganzen historischen Existenz hat das Eigentumsrecht an diesem Land, wobei hinsichtlich dieses “Eigentums der Gemeinschaft“ kein Muslim vor einem anderen bevorzugt wird; und es wird keiner Einzelperson gestattet, sich als Privateigentümer der Kontrolle über das Land zu bemächtigen.[1] So überlieferte der Muhaqqiq an-Nadschafi in seinem Werk “al-Dschawahir“ –mit Verweis auf eine Anzahl von grundlegenden Werken der Rechtswissenschaft [fiqh] wie “al-Ghunya“, “al-Chilaf“ und “at-Tazkira“ – dass die schiitischen Rechtsgelehrten sich über diese Bestimmung einig sind, und allesamt der Anwendung des Prinzips vom “Eigentum der Gemeinschaft“ auf das zum Zeitpunkt der Eroberung kultivierte Land zustimmen[2]. Ebenso überliefert al-Mawardi[3] die Aussage des Malik ibn Anas[4], wonach das eroberte Land seit seiner Eroberung eine Stiftung [waqf] für alle Muslime sei, ohne das der verantwortliche Befehlshaber [wali-ul-amr] dessen Status als Stiftung [waqf] besonders anordnen müsse, und dass es nicht an diejenigen, die es erbeutet haben, verteilt werden dürfe.

[1] Die hier beschriebene Konsequenz folgt, wenn der vorherige Nutzer bzw. Eigentümer gegen den Muslime gekämpft hat bzw. sein Land verlassen hat. In allen anderen Fällen wurde das Eigentumsrecht der eroberten Ländereien respektiert.

[2] Dschawahir al-Kalam fi Scharh Schara´i´al-Islam von Scheich Muhammad (Quellenangabe des Autors)

[3] “Al-Ahkam as-Sultaniya“ von Al-Mawardi, Seite 132. (Quellenangabe des Autors)

[4] Malik ibn Anas al-Asbahi (715-796 n.Chr.) ist der Begründer der malikitischen Rechtsschule des Islam.

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