Verallgemeinerung des theoretischen Prinzips der
Inbesitznahme
Das eben
genannte Prinzip lässt sich nicht nur auf die beweglichen
natürlichen Reichtümer anwenden, sondern auch auf die
natürlichen Produktionsquellen, wenn eine Person an diesen
eine Arbeit der Nutzung verrichtet. Wenn etwa jemand von Natur
aus belebtes Land bebaut, dann ist sein dortiger Ackerbau eine
Arbeit der Nutzung, und er erwirbt auf dieser Grundlage ein
Recht an dem Land, das es anderen verbietet, ihn zu stören und
ihm das Land wegzunehmen, solange er die Nutzung des Landes
fortsetzt. Das bedeutet aber nicht, das die bloße
Inbesitznahme von Land genügt, um ein Anrecht darauf zu
erwerben, wie im Falle von Wasser, denn die Inbesitznahme von
Land gilt als eine Arbeit der Nutzung und Ausbeutung, vielmehr
“belebtes“ Land genutzt, indem man z.B. Ackerbau darauf
betreibt. Wenn also ein Arbeiter Ackerbau auf einem Stück von
Natur aus belebten Land betreibt, und diese Art der Nutzung
kontinuierlich fortsetzt, dann darf ihm kein anderer während
dieser Zeit das Land wegnehmen, denn kein anderer hat größeres
Anrecht darauf als derjenige, der es gerade nutzt. Wenn aber
der Arbeiter die Bebauung und Nutzung des Landes einstellt,
hat er nicht mehr das Recht, es für sich zu behalten, und dann
ist es einer anderen Person gestattet, eine Arbeit der Nutzung
und Ausbeutung daran zu verrichten.
Wir bemerken
am Beispiel der Person, die die Nutzung des Landes einstellt,
den Unterschied zwischen den beiden Prinzipien für die
Entstehung persönlicher Rechte. Denn das Recht eines
Einzelnen, das darauf beruht, dass er einen natürlichen
Reichtum kontinuierlich nutzt, endet, sowie der Betreffende
die Nutzung des Landes einstellt (und nicht fortsetzt),
während das Recht, das sich auf dem Prinzip, wonach dem
Arbeiter die von ihm selbst geschaffene Gelegenheit gehört,
begründet, unverändert bestehen bleibt, solange die
Gelegenheit weiterbesteht und die Mühen des Arbeiters auf dem
Land noch ihre Auswirkungen zeigen, auch wenn er die Nutzung
des Landes gerade nicht praktiziert.