Unsere Wirtschaft

Unsere Wirtschaft / Iqtisaduna

Muhammad Baqir al-Sadr

Theorie der Verteilung der produzierten Güter

Theoretische Grundlage der Verteilung produzierter Güter auf die Faktoren der Produktion[1]

Überbau

1)  Muhaqqiq al-Hilli schreibt im “Kitab al-Wakala“ seines Werkes “al-Scharia“, dass die stellvertretende Beauftragung beim Schlagen von Holz und dergleichen Arbeiten in der Natur nicht zulässig sei. Wenn also jemand eine andere Person beauftragt, für ihn z.B. Holz im Wald zu schlagen, dann ist diese Delegierung von Arbeit rechtsungültig, und dem Auftraggeber gehört nicht das Holz, welches der Arbeiter fällt, denn das Holzfällen und ähnlich geartete Arbeiten in der Natur haben keine eigentumsrechtlichen Konsequenzen, bzw. schaffen kein besonderes Recht für eine Person, solange sie die Arbeit nicht selbst ausführt und direkte Mühe bei Arbeiten wie dem Fällen von Holz, dem Schneiden von Gras und dergleichen aufwendet. Die Verwirklichung der Absicht des Gesetzgebers hängt also davon ab, wie es Mahaqqiq al-Hilli ausrückt, dass der Betreffende diese Arbeiten eigenhändig ausführt. Das entsprechende Zitat lautet: „Für solche Handlungen, die nicht delegiert werden können, gilt als allgemeine Regel, dass die Verwirklichung der Absicht des Gesetzgebers davon abhängt, dass der Betreffende sie direkt selbst vornimmt, wie die rituellen Waschungen [tahara] ... und das Ritualgebet [salat] als lebenslängliche Pflichten, und das Fasten, die spirituelle Zurückgezogenheit [itikaf][2] und die Pilgerfahrt [hadsch], die jeweils für denjenigen, der dazu imstande ist, vorgeschrieben sind, und Eidesleistungen und Gelübde [nadhr], ... und die gerechte Aufteilung der Zuwendung des Ehemannes an die Ehefrau, denn diese ist mit Genuss verbunden, und die Aufkündigung der Ehe, die Bezichtigung des Ehebruchs, die Vollendung der Wartezeit einer Frau nach dem Tode ihres Mannes, das Pflücken und Sammeln von wild wachsenden Früchten usw., das Schlagen von Holz und das Schneiden von Gras.[3]

2) Im Buch “al-Tadhkira“ von Allama al-Hilli heißt es zum Thema der Delegierung [al-wakala]: „Die Zulässigkeit der Delegierung von Arbeiten an den jedermann freigestellten Ressourcen der Natur, wie der Jagd, des Fällens von Holz, des Schneidens von Gras, der Urbarmachung von Ödland, des Auffangens von Wasser und dergleichen lässt sich kaum belegen. Und manche Autoren zitieren die Auffassung einiger schafiitischer Rechtsgelehrter, dass solche Delegierung nicht zulässig sei.“[4]

3) Im Buch “al-Qawa´id“ heißt es, dass die Delegierung der Schaffung persönlicher Ansprüche auf allgemein zugängliche natürliche Ressourcen, wie durch Sammeln, Jagd, Schneiden von Gras und Schlagen von Holz, hinsichtlich ihrer Zulässigkeit umstritten ist.[5]

4) Diese Rechtsmeinung wird von den Autoren einer Anzahl weiterer Werke der Rechtswissenschaft [fiqh], wie “al-Tahrir“, “al-Irschad“, “al-Idah“ und anderer, geteilt.[6]

5) In einer Anzahl weiterer Werke der Rechtswissenschaft [fiqh] ist nicht nur von “Schwierigkeiten“ und “Vorbehalten“ die Rede, sondern sie erklären im Einvernehmen mit dem bereits zitierten Buch “al-Schara´i“, dass die Delegierung der besagten Arbeiten unzulässig sei, wie im Buch “al-Dschami´ fil-Fiqh“, und gleichfalls in “al-Sara´ir“ hinsichtlich der Jagd, wie auch bei Scheich Tusi im “Mabsut“ – in einigen Angaben – ein Verbot der Delegierung im Falle der Erschließung von Ödland usw. überliefert wird. Ebenfalls wir von ihm das Verbot der Delegierung beim Schlagen von Holz und Schneiden von Gras überliefert.[7] Und Abu Hanifa schreibt, um zu belegen, dass bei der Gewinnung allgemein freigestellter Naturschätze, wie beim Schneiden von Gras, keine Teilhaberschaft zulässig ist: „...denn Teilhaberschaft erfordert die Delegierung von Arbeit, und eine Delegierung ist bei diesen Dingen nicht erlaubt, denn wer sie nimmt, dem gehört sie.[8]

6) Allama al-Hilli zeigt den Zusammenhang zwischen der stellvertretenden Beauftragung und der Lohnarbeit, und weist darauf hin, dass, wenn die Delegierung solcher Arbeiten keine Rechte für den Auftraggeber schafft, dann auch nicht die Beschäftigung von Lohnarbeitern. Denn ebenso wie dem Auftraggeber nicht das Ergebnis der Arbeit desjenigen gehört, den er mit dem Fällen von Holz, mit der Jagd oder mit der Urbarmachung von Ödland beauftragt hat, gehören dem Lohngeber nicht die Ergebnisse der Arbeit des Lohnarbeiters an der Natur. Das entsprechende Zitat aus dem Buch “al-Tadhkira“ lautet: „Wenn wir bei diesen Arbeiten die stellvertretende Beauftragung erlauben, dann müssen wir auch deren Durchführung auf der Grundlage von Lohnarbeit gestatten, so dass es zulässig wäre, wenn eine Person dafür bezahlt würde, dass sie Holz fällt oder Wasser an die Oberfläche schöpft oder Land urbar macht und das Ergebnis ihrer Arbeit dem Lohngeber gehören würde. Wenn wir aber das eine verbieten, dann müssen wir auch das andere untersagen, und das Ergebnis der produktiven Tätigkeit gehört dem Lohnarbeiter.“[9] Und der Muhaqqiq al-Isfahani bestätigt in seinem “Kitab al Idschara“, dass die Zahlung von Lohn nicht zu einem Eigentumsrecht des Lohngebers an den Gütern führt, die der Lohnarbeiter durch seine Arbeit an der Natur gewinnt und in Besitz nimmt, denn wenn der Lohnarbeiter etwas für sich selbst in Besitz nimmt, dann gehört ihm das in Besitz genommene Gut, und der Lohngeber hat keinerlei Anspruch darauf.[10] Zu derselben Ansicht gelangt der “zweite Märtyrer“ in den “Masalik“, wo er schreibt: „Es bleibt in dieser Angelegenheit noch eine andere Frage zu untersuchen; wenn man nämlich, entsprechend einer der beiden Rechtsaussagen, von der Zulässigkeit der Lohnarbeit – d.h. der Lohnarbeit beim Schlagen von Holz, beim Schneiden von Gras oder bei der Jagd – ausgeht, dann fällt dennoch das Eigentum an den gewonnenen Gütern dem Lohngeber nur zu, wenn dies der Absicht des Lohnarbeiters entspricht. Wenn letzterer aber die Absicht hat, sie sich selbst anzueignen, dann fallen die Güter ihm zu, da gemäß sämtlicher Rechtsauffassungen die Voraussetzungen dafür gegeben sind; und die Tatsache, dass es dem Lohngeber zusteht, aus der von ihm bezahlten Arbeit während jener Zeit seinen Vorteil zu ziehen, widerspricht nicht diesem Eigentumsrecht des Lohnarbeiters.“[11]

7) Allama al-Hilli schreibt in den “Qawa´id“: „Wenn ein Mensch jagt oder Holz schlägt oder Gras schneidet, und die jeweiligen Naturschätze mit der Absicht in Besitz nimmt, dass sie einem anderen gehören sollen, dann hat diese Absicht keine rechtliche Auswirkung, sondern sie gehören allesamt ihm selbst.“[12]

8) Aus “Miftah al-Karama“ geht hervor, dass Scheich Tusi, Muhaqqik al-Hilli und Allama al-Hilli einmütig urteilen, dass einer Person, die natürlichen Reichtum in Besitz nimmt, dieser auf jeden Fall zusteht, unabhängig davon, ob er nach ihrer Absicht für sie selbst oder für einen anderen bestimmt war.[13]

9) In den “Qawa´id“ des Allama al-Hilli heißt es, wenn eine Person einem Fischer ein Netz gibt, um am Fang beteiligt zu werden, dann gehört der Fang dennoch allein dem Fischer, der nur eine Gebühr für das Netz entrichten muss.[14] Dies bestätigen noch eine Anzahl weiterer Werke der Rechtswissenschaft, wie “al-Mabsut“, “al-Muhadhdhab“, “al-Dschami´“, und “al-Schara´i“.[15]

10) Muhaqqiq al-Hilli schreibt in den “Schara´i“: „Die Jagd mit einem geraubten Jagdgerät ist zwar verboten, aber die Jagdbeute ist in so einem Fall trotzdem nicht tabu; sie gehört dem Jäger und nicht dem Besitzer des Gerätes, und der erstere muss eine angemessene Gebühr entrichten.“[16] Muhaqqiq al-Nadschafi kommentiert in seinem Buch “al-Dschawahir“ die besagte Bestimmung, wonach dem Jäger und nicht dem Besitzer des Jagdgeräts die Jagdbeute gehört, mit den Worten: „ ... denn die Jagdbeute gehört zu den jedermann freigestellten Gütern, welche durch direkte Inbesitznahme angeeignet werden. Letztere hat der Räuber des Jagdgerätes realisiert, auch wenn ihm eigentlich dessen Benutzung verboten war ... Jawohl, ihm – d.h. dem Jäger – obliegt die Zahlung einer angemessenen Gebühr an den Eigentümer des Gerätes wie im Falle von sonstigen geraubten Wertgegenständen. Selbst wenn er gar nicht damit gejagt hat, obliegt ihm die Gebühr, denn der Nutzwert des Gerätes hat sich verringert, während es sich in seiner Hand befand.“[17] Eine vergleichbare Aussage findet sich in “Mabsut“ des hanafitischen Rechtsgelehrten al-Sarachsi, der folgendes schreibt: „Wenn jemand einem Mann ein Netz gibt, womit dieser Fische fangen soll, wobei vereinbart wird, den Fang unter den beiden aufzuteilen und letzterer viele Fische fängt, dann gehören sie alle demjenigen der gefischt hat ... Denn der Mensch, der etwas in Besitz nimmt, erwirbt ein Anrecht, und nicht das Gerät, also gehört das Ergebnis ihm. Dabei kann er auch das Gerät eines anderen verwenden, unter der Voraussetzung, dass er dem Besitzer des Gerätes eine Entschädigung zahlt, die nicht näher bezeichnet ist. Dem letzteren steht also eine angemessene Gebühr seitens des Fischers zu.[18] Das bedeutet, das Gerät bekommt keinen Anteil an der produzierten Ware.

11) Vom Scheich Tusi findet sich zum Thema der Teilhaberschaft in dem Buch “al-Mabsut“ folgendes Zitat: „Wenn ein Mann einen anderen beauftragt, für ihn zu jagen, und dieser ein Jagdtier erbeutet mit der Absicht, dass es für den Auftraggeber und nicht für ihn selbst sein soll, wem gehört dann die Jagdbeute? Dazu wird gesagt: Es verhält sich wie mit dem jedermann zugänglichen Wasser aus dem Fluss usw., welches ein Wasserträger mit der Absicht herausschöpft, dass es zwischen ihm und seinen Teilhaber aufgeteilt werden soll. Dessen Gegenwert gehört aber nur ihm – d.h. dem Wasserträger – unter Ausschluss seines Teilhabers, und ebenso gehört die Jagdbeute nur dem Jäger und nicht dem Auftraggeber, denn der erstere hat die Inbesitznahme allein durchgeführt. Und es gibt eine gegensätzliche Auffassung, wonach die Beute dem Auftraggeber gehören soll, da der andere sie für ihn gejagt habe, und die Absicht maßgeblich sei. Die erstere Auffassung erscheint aber richtiger.“[19]

12) Muhaqqiq al-Hilli führt in den “Schara´i“ an: „Wenn jemand z.B. ein Arbeitstier einem Wasserträger zur Verfügung stellt, und ein anderer ein Schöpfrad, wobei das Ergebnis der Arbeit zu nicht näher bezeichneten Konditionen untereinander aufgeteilt werden soll, dann gehört das ganze geförderte Wasser dem Wasserträger, der seinerseits eine angemessene Gebühr für das Tier und das Schöpfrad entrichten muss.“[20] Die gleiche Auffassung vertritt Allama al-Hilli in den “Qawa´id“.[21] Dieselbe Frage wird auch in dem Buch “al-Mugni“ des Ibn Qudama erörtert, wobei von al-Qadi und al-Schafi´i die gleiche oben erwähnte Rechtsentscheidung überliefert wird, nämlich dass das geförderte Wasser dem Wasserträger gehört, während dieser dem Besitzer seiner Arbeitsgeräte eine angemessene Gebühr schuldet.[22] Auf die erwähnte Rechtsentscheidung weist auch Scheich Tusi hin, wobei er dieser die Auffassung, wonach der Gewinn zu je einem Drittel an den Besitzer des Arbeitstieres, den Besitzer des Schöpfrades und den Wasserträger verteilt werden sollte, gegenüberstellt, der letzteren aber nicht zustimmt.[23] Das bedeutet, die Produktionsmittel, deren sich der Wasserträger bedient, bekommen keinen Anteil an dem Produkt der Arbeit, sondern dem Anbieter obliegt die Zahlung einer angemessenen Gebühr dafür.

[1] Wir haben uns in dem Teil des Buches über die “Verteilung dessen, was vor der Produktion existiert“, bemüht, die Rechte, welche Einzelpersonen an natürlichen Reichtümern erwerben können, zu definieren, als ein Phänomen der Verteilung solcher Güter. Da diese Rechte als Ergebnis von Arbeit entstehen, hatte die Untersuchung die Rolle der Arbeit an solchen natürlichen Reichtümern zum Thema. Und solche natürlichen Reichtümer, die durch Arbeit umgewandelt werden, gehören damit zum Bereich der Güter die “nach der Produktion existieren“. Daher überschneiden sich die beiden Teile – der Teil über die Verteilung “dessen, was vor der Produktion existiert“ und der Teil über die Verteilung “dessen, was nach der Produktion existiert“ – teilweise, aber diese Überschneidung ist unvermeidlich, um die Deutlichkeit bei der Darlegung der Gedanken für beide Bereiche der Güterverteilung zu wahren. (Fußnote des Autors)

[2] Die spirituelle Zurückgezogenheit bzw. Klausur bezeichnet im Islam wie auch im Christentum eine innere Haltung, der Loslösung von äußeren Einflüssen mit der Konzentration auf Gott. Die spirituelle Zurückgezogenheit dient der zeitlich begrenzten Entfernung aus dem Alltagsleben und verstärkten Besinnung auf Gott. Dafür ziehen sich Muslime entweder in eine Moschee zurück oder praktizieren die Zurückgezogenheit im eigenen Haus. Die Zeit dient der inneren Einkehr und dem Streben nach Erkenntnis durch bewusste Loslösung vom Alltag. Die Praxis geht zurück auf das Vorbild [sunna] des Prophet Muhammad (s.) der sich immer wieder zurückzog, vor der ersten Offenbarung in die Höhle Hira und später an andere geeignete Orte. Die spirituelle Zurückgezogenheit ist jederzeit möglich, aber es gibt bestimmte Termine im Mondkalender, an denen diese Zurückgezogenheit besonders empfohlen ist.

[3] “Schara´i al-Islam“ des Muhaqqiq Nadschm al-Din Dschafar ibn al-Hasan al-Hilli, Band 2, Seite 195 der neuen Auflage

[4] “Tadhkirat al-Fuqaha“ des Allama al-Hilli al-Hasan ibn Yusuf al-Mutahhar, Band 2 der Steindruck-Auflage, “Kitab al-Wakala“, 4. Kapitel, 2. Teil, 5. Frage

[5] “Qawa´id al-Ahkam“ des Allama al-Hilli, 6. Thema “Die Delegierung“, 4. Abschnitt im Zusammenhang mit der Delegierung.

[6] Vgl.“Miftah al-Karama“ des Sayyid Dschawad al-Amili, Band 7, Seite 559

[7] Vgl.“Miftah al-Karama“ des Sayyid Dschawad al-Amili, Band 7, Seite 559

[8] Vgl. “al-Mugni“ des Ibn Qudama, Band 5, Seite 5

[9] “Tadhkirat al-Fuqaha“ des Allama al-Hilli al-Hasan ibn Yusuf al-Mutahhar, Band 2 der Steindruck-Auflage, “Kitab al-Wakala“, 4. Kapitel, 2. Teil, 5. Frage

[10] “Kitab al-Idschara“ des Scheich Muhammad Husain al-Isfahani, Seite 120-121

[11] “Al-Masalik“, 2. Band der Steindruck-Auflage, “Kitab al-Schirka“, 3. Abschnitt der zusätzlichen Bemerkungen.

[12] “Qawa´id al-Ahkam“ des Allama al-Hilli, 6. Thema: „Die Delegierung“, 4. Abschnitt im Zusammenhang mit der Delegierung

[13] “Miftah al-Karama“, Band 7, Seite 420

[14] “Qawa´id al-Ahkam“ des Allama al-Hasan ibn Yusuf al-Hilli, 5. Thema: „Das Verleihen“, 3. Kapitel

[15] Vgl. “Miftah al-Karama“ des al-Amili, Band 7, Seite 441

[16] “Schara´i al-Islam“ des Muhaqqiq al-Hilli, Band 3, Seite 203

[17] “Dschawahir al-Kalam fi Schara´i al-Islam“ des Rechtsgelehrten al-Muhaqqiq Hasan al-Nadschafi, Band 6 der Steindruck-Auflage, Anhänge des “Kitab al-Said“

[18] “Al-Mabsut“ des al-Sarachsi, Band 22, Seite 35

[19] “Al-Mabsut fi Fiqh al-Imamiya“ des Scheich al-Tusi, Band 2, Seite 346

[20] “Schara´i al-Islam“ des Muhaqqiq Dschafar ibn al-Hasan al-Hilli, Band 2, Seite 132-133

[21] “Qawa´id al Ahkam“ des Allama al-Hilli al-Hasan ibn Yusuf, 4. Thema: „Die Teilhaberschaft“

[22] “Al-Mugni“ des Ibn Qudama, Band 5, Seite 11

[23] “Al-Mabsut“, Band 2, Seite 346

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