Schlussfolgerungen
Alle diese
Bestimmungen haben ein gemeinsames Merkmal, nämlich dass die
Arbeit der Ursprung privater Rechte und Eigentums an den
natürlichen Reichtümern ist, die den Menschen allseits
umgeben. Und obwohl wir dieses gesetzgeberische Phänomen in
jeder dieser Bestimmungen finden, können wir bei deren
eingehender Untersuchung und der gesetzgeberisch relevanten
Textquellen und Belegstellen ein unveränderliches Element
dieser Aussage entdecken, sowie zwei veränderliche Elemente,
die sich je nach Art und Kategorie der Güter unterscheiden.
Das unveränderliche Element ist die Verknüpfung der
persönlichen Rechte des Einzelnen an unerschlossenen
natürlichen Reichtümern mit Arbeit, dergestalt, dass ohne
geleistete Arbeit nichts davon erworben werden kann, und dass,
wenn sich jemand der Nutzbarmachung eines natürlichen
Reichtums mit irgendeiner Form von Aktivität widmet, dieser
ein persönliches Anrecht darauf erlangen kann. Die Verknüpfung
der Arbeit mit persönlichen Rechten allgemein ist der
gemeinsame Nenner aller dieser Bestimmungen und deren stabiles
Element. Die beiden veränderlichen Elemente sind die Art der
Arbeit und die Art der persönlichen Rechte, welche die Arbeit
für den schafft, der sie ausführt. So bemerken wir, dass sich
die Bestimmungen, welche die persönlichen Rechte auf der
Grundlage von Arbeit festsetzen, sich hinsichtlich der Art von
Arbeit, die sie zum Ausgangspunkt des persönlichen Rechtes
machen, und hinsichtlich der Art der persönlichen Rechte, die
aus der Arbeit entstehen, voneinander unterscheiden. So gilt
z.B. die Inbesitznahme von Land nicht als Arbeit, während die
Arbeit, einen Stein aus der Wüste in Besitz zu nehmen, als
hinreichend Bedingung für dessen Aneignung gilt, worauf wir
soeben hingewiesen haben. Wir sahen ebenfalls, dass die
Erschließung, die eine Arbeit im Zusammenhang mit dem Land und
den Lagerstätten von Bodenschätzen darstellt, lediglich zu
einem persönlichen Anrecht des Einzelnen auf die Verfügung
über das Land, bzw. die Lagerstätte führt, Kraft dessen der
Betreffende mehr als andere zu deren Nutzung befugt ist, aber
nicht zum Eigentümer des Landes oder der Mine selbst wird.
Dagegen finden wir, dass die Arbeit, einen Stein aus der Wüste
in Besitz zu nehmen, oder Wasser aus dem Fluss zu schöpfen, in
gesetzgeberischer Hinsicht nicht nur als Bedingung für den
Erwerb eines vorrangigen Anrechtes auf den Stein, bzw. das
Wasser ausreicht, sondern auch für deren Aneignung als
Privateigentum.
Es gibt also
unter den jeweiligen Bestimmungen, welche die persönlichen
Rechte des Einzelnen an dessen Arbeit und Mühen binden,
Unterschiede bei der Definition der jeweiligen Art von Arbeit,
die jene Rechte entstehen lässt, und bei der Definition der
Natur jener Rechte, die sich auf die Arbeit begründen. Diese
Widersprüchlichkeit wird einige Fragen aufwerfen, die
beantwortet werden müssen. Warum reicht z.B. die Arbeit, einen
Stein oder Wasser aus dem Fluss in Besitz zu nehmen, aus, um
demjenigen, der sie ausführt, ein Recht an diesen Gütern zu
verschaffen, während diese Art von Arbeit im Falle von Land
und den Fundstätten von Bodenschätzen keinerlei persönliche
Rechte daran bedingt? Und wieso erreicht das Recht, das der
Einzelne am Wasser erwirbt, indem er es aus dem Fluss in
Besitz nimmt, den Grad des Eigentums, während jemanden, der
Land urbar macht oder eine Mine entdeckt, nicht das
Eigentumsrecht an dem Land oder der Mine zugestanden wird,
sondern lediglich das vorrangige Nutzungsrecht an den von ihm
erschlossenen natürlichen Ressourcen? Weiterhin, wenn die
Arbeit die Ursache der persönlichen Rechte ist, wieso erwirbt
dann eine Person, die ein Stück von Natur aus belebtes Land
vorfindet, und die ihr von der Natur gebotene Gelegenheit
nutzt, um es zu bebauen, wobei sie für dessen Kultivierung
Mühe aufwendet, keine Rechte, die den durch Neukultivierung
von Ödland entstehenden Rechten gleichwertig sind, obwohl sie
viele Mühen und Arbeiten auf den Boden verwandt hat? Wieso
wird die Neukultivierung von Ödland zur Ursache des Rechtes
eines Einzelnen, über das Land zu verfügen, während die
Ausnutzung des von Natur aus belebten Landes nicht zur
Rechtfertigung eines entsprechenden individuellen Anrechtes
wird?
Die Antwort
auf all diese Fragen, die sich aus der Gegensätzlichkeit der
Bestimmungen des Islam über die Arbeit und die dadurch
erworbenen Rechte ergeben, hängt von der Erfahrung des dritten
Aspekts der Theorie ab, der das allgemeine Prinzip der
Bewertung von Arbeit in der Theorie verdeutlicht. Um diesen
Aspekt zu erfassen, müssen wir jene verschiedenartigen
Bestimmungen im Zusammenhang mit der Arbeit und den dadurch
erworbenen Rechten, die diese Fragen aufwarfen, nochmals
zusammenfassen, und weitere vergleichbare Bestimmungen mit
ähnlicher Aussagekraft hinzufügen, um daraus einen Überbau
zusammenzustellen, anhand dessen wir zu einer klaren
Definition aller Charakteristika der Theorie gelangen, denn
alle diese verschiedenartigen Bestimmungen spiegeln in der Tat
die klar umrissenen Merkmale der Theorie wider. All das werden
wir nunmehr zustande bringen.