“Wirtschaftliche Handlung“ ist nach der Theorie die
Grundlage von Rechten
Die Theorie
unterscheidet zwei Arten von Handlungen: Einerseits die
Nutzung der Ausbeutung, und anderseits die Monopolisierung und
ausschließliche Beanspruchung. Handlungen der Nutzung und
Ausbeutung haben ihrer Natur nach wirtschaftlichen Charakter,
während Handlungen der Monopolisierung und ausschließlichen
Beanspruchung auf dem Prinzip der Macht beruhen, und noch
keine direkte Nutzung und Ausbeutung der jeweiligen Güter
beinhalten. Der Ausgangspunkt persönlicher Rechte ist nach der
Theorie eine Handlung der ersteren Art, wie das Fällen von
Holz aus dem Wald, oder der Abtransport von Steinen aus der
Wüste, oder die Urbarmachung von Ödland. Dagegen hat die
zweite Art von Handlungen keinen wirtschaftlichen Wert, denn
sie ist nur eine Erscheinungsform von Gewalt, und keine
wirtschaftliche Aktivität, wie die der Nutzung und Ausbeutung
der Natur und ihrer Reichtümer. Und Macht ist keine Quelle
persönlicher Rechte und keine ausreichende Rechtfertigung
dafür. Nach diesem Prinzip wertet die Theorie die
Inbesitznahme von Land und die Gewalt einer Person darüber
nicht als Arbeit, und begründet darauf keinerlei persönliche
Rechte, denn es handelt sich dabei in Wirklichkeit um reine
Machtausübung, und nicht um Handlungen der Nutzung und
Ausbeutung.
Inbesitznahme kann zweierlei Charakter haben
Wenn wir dies
feststellen, dann sind wir mit der Frage nach dem Unterschied
zwischen der Inbesitznahme von Land einerseits, und der
Inbesitznahme von Steinen, indem man sie aus der Wüste
abtransportiert, von Holz, indem man es im Wald schlägt, und
von Wasser, indem man es aus dem Fluss schöpft, anderseits,
konfrontiert. Wenn die Inbesitznahme eine Erscheinungsform von
Gewalt ist, und keine wirtschaftliche Qualität hat, wie die
Handlungen der Nutzung und Ausbeutung, wie legitimiert dann
der Islam die Tatsache, dass er zwischen der Inbesitznahme von
Land und der von Holz unterscheidet, und die letztere mit der
Gewährung persönlicher Rechte belohnt, während er die erstere
ablehnt und aller daraus abzuleitenden Rechte entkleidet? Die
Antwort auf diese Frage lautet, dass die Unterscheidung
zwischen Handlungen der Nutzung und Ausbeutung einerseits, und
solchen der Monopolisierung und ausschließlichen Beanspruchung
anderseits, in der islamischen Wirtschaftstheorie nicht durch
die formale Art der Handlung begründet ist. Vielmehr kann ein
und dieselbe Form von Tätigkeit einmal den Charakter einer
Nutzung und Ausbeutung haben, und ein anderes Mal den einer
Monopolisierung und ausschließlichen Beanspruchung, je nach
dem Bereich, in dem derjenige, der sie ausführt, tätig wird,
und je nach der Art von Gütern, denen die Handlung gilt. So
ist z.B. die Inbesitznahme formal gesehen eine einzige Art von
Handlung, aber sie unterscheidet sich hinsichtlich ihrer
allgemeinen Bewertung durch die Theorie, je nach der Art von
Reichtümern, derer sich ein Einzelner bemächtigt. Denn die
Inbesitznahme von Holz durch Abschlagen von Bäumen, oder von
Steinen durch deren Abtransport aus der Wüste – hier als
Beispiele genannt – ist eine Arbeit der Nutzung und
Ausbeutung, während die Inbesitznahme von Land und die
Erlangung von Gewalt über eine Mine oder eine Wasserquelle
nicht zu diesen Arbeiten gehört, sondern ein Phänomen der
Machtausübung und der Herrschaft über andere ist.
Um dies zu
belegen können wir uns hypothetisch einen Menschen vorstellen,
der ganz allein auf einer großen Landfläche, die reich an
Wasserquellen und Bodenschätzen und sonstigen natürlichen
Reichtümern wäre, fern jeder Konkurrenz und Störung durch
andere leben würde, und dessen Verhalten studieren, nämlich
welche Art von Inbesitznahme er durchführen würde. So ein
Mensch würde nicht auf den Gedanken kommen, eine große
Landfläche, einschließlich der darin vorhandenen Bodenschätze
und Wasserquellen, in seine Gewalt zu bringen und zu
beschützen, weil er dazu keine Veranlassung sieht und es ihm
keinen Vorteil in seinem Leben bringt, solange ihm das Land
jederzeit zur Verfügung steht und es ihm niemand streitig
macht. Vielmehr würde er sich direkt der Urbarmachung eines
Teils von dem Land widmen, das dem Grad seiner
Nutzungsmöglichkeiten angemessen wäre. Aber auch wenn er nicht
auf den Gedanken der Inbesitznahme großer Landflächen kommt,
nimmt er doch ständig Wasser in Besitz, indem er es in seinen
Gefäßen auffängt, und Steine, die er zum Bau seiner Behausung
abtransportiert, und Holz zum Feuermachen, denn er kann diese
Dinge in seinem täglichen Leben nur nutzen, wenn er sie zuvor
in Besitz genommen und für seinen Gebrauch zugänglich gemacht
hat. Die Inbesitznahme von Land und ähnlichen natürlichen
Produktionsquellen ist also ohne Bedeutung, solange es keine
Konkurrenz gibt, vielmehr ist in diesem Fall die Erschließung
die alleinige Handlung, die ein Einzelner an solchen
Reichtümern der Natur vornimmt, um sie zu nutzen und
auszubeuten. Die Inbesitznahme von Land erlangt erst dann ihre
Bedeutung, wenn ein Konkurrenzkampf um das Land aufkommt und
sich verschärft, und jeder Einzelne dazu übergeht, eine
möglichst große Landfläche in seine Gewalt zu bringen und vor
den anderen zu schützen. Das bedeutet, die Inbesitznahme von
Land und dergleichen natürlicher Produktionsquellen ist keine
Handlung mit wirtschaftlicher Qualität, wie die Arbeiten der
Nutzung und Ausbeutung, sondern eine Handlung der Absicherung
einer natürlichen Ressource und ihrer Bewahrung vor der
Nutzung durch andere. Im Gegensatz dazu ist die Inbesitznahme
von Holz, Steinen oder Wasser keine Machtausübung, sondern
ihrer Natur nach eine wirtschaftliche Handlung, wie andere
Arbeiten der Nutzung und Ausbeutung. Daher sehen wir, dass der
hypothetisch vorgestellte allein für sich lebende Mensch diese
Art von Inbesitznahme durchführen würde, obwohl er von allen
Antrieben der Macht und des Gebrauchs von Gewalt frei wäre. So
erkennen wir, dass die Inbesitznahme beweglicher Dinge unter
den Reichtümern der Natur nicht einfach eine Art von
Machtausübung darstellt, sondern prinzipiell eine Arbeit der
Nutzung und Ausbeutung, die ein Mensch auch dann vornimmt,
wenn es für ihn keinen Anlass zum Gebrauch von Macht gibt.
Auf dieser
Grundlage können wir Beschlagnahmung natürlicher
Produktionsquellen, wie Land, Lagerstätten von Bodenschätzen
und Wasserquellen den Handlungen der Monopolisierung und
Gewalt zuordnen, denen in der Theorie kein wirtschaftlicher
Wert beigemessen wird, und die Inbesitznahme mobiler und
transportfähiger Reichtümer der Natur können wir zu den
Arbeiten der Nutzung und Ausbeutung zählen, welche als
alleinige Ausgangspunkte persönlicher Rechte an solchen Gütern
gelten. Wir kommen damit zu einem Ergebnis, nämlich dass der
wirtschaftliche Charakter einer Arbeit die notwendige
Voraussetzung dafür ist, dass diese persönliche Rechte
schafft. Die Arbeit wird also nicht zur Ursache der Aneignung
von Gütern, solange sie nicht ihrer Natur nach zu den Arbeiten
der Nutzung und Ausbeutung gehört.