Unsere Wirtschaft

Unsere Wirtschaft / Iqtisaduna

Muhammad Baqir al-Sadr

Erteilung von Konzession [iqta´] im Islam

Unter den Termini des islamischen Rechts [scharia], die sich auf die Ländereien und auf die Bodenschätze beziehen, findet sich der Begriff “Zuteilung“. Wir finden in den Aussagen vieler Rechtsgelehrter die Wendung, dass der Imam befugt ist, dieses oder jenes Land oder Bodenschätze einzelnen Personen “zuzuteilen“, wobei sie über den Umfang, in welchem der Imam solche natürlichen Ressourcen den betreffenden Personen zuteilen darf, verschiedener Meinung sind. Das Wort Konzession [iqta´] diente in der Geschichte des Mittelalters und besonders in der europäischen Geschichte zur Umschreibung bestimmter Begriffsinhalte und Gesellschaftssysteme, so dass man es, wenn man es heutzutage hört, mit all jenen Begriffsinhalten und Organisationsformen assoziiert, die in dem Zeitalter, als in Europa und in verschiedenen sonstigen Regionen das System des Feudalismus herrschte, die Beziehungen zwischen den Pächtern und den Landbesitzern regelten, und die Rechte und Pflichten beider festsetzten. In Wirklichkeit sind aber diese Assoziationen nur die Folge einer linguistischen Beeinflussung durch Kulturen und gesellschaftliche Ideologien, die der richtig verstandene Islam weder praktiziert noch gekannt hat, ob nun die Muslime in einigen Teilen der islamischen Welt die Praxis des Feudalismus gekannt haben, nachdem sie ihre Reinheit des Glaubens und Standfestigkeit verloren und sich den politischen Strömungen der Welt der Nichtmuslime angepasst hatten, oder nicht. Es wäre also unvernünftig, wenn wir das islamische Wort Konzession [iqta´] weiterhin mit diesem Bedeutungskomplex belegen würden, der auf die Übernahme des Sprachgebrauchs einer fremden Kultur zurückgeht. Wir haben nicht die Absicht und sind nicht daran interessiert, die historischen Bedeutungsinhalte des Wortes und dessen Vorbelastungen als Folge der Praxis bestimmter Perioden in der islamischen Geschichte zu erörtern, denn es geht uns nicht um den Vergleich zweier Bedeutungen des Wortes. Vielmehr finden wir es überhaupt nicht gerechtfertigt, den Begriffsinhalt der “Zuteilung“ im Islam mit dem Begriffsinhalt, den das Wort in feudalistischen Systemen wiedergibt, derart zu vergleichen, da die beiden Begriffsinhalt in theoretischer Hinsicht nichts miteinander zu tun haben, und auch historisch voneinander getrennt zu sehen sind. Dagegen beabsichtigt diese Erörterung eine Erklärung des Begriffs, so wie ihn die islamische Rechtswissenschaft [fiqh] versteht, um das vollständige Bild der Bestimmungen des islamischen Rechts [scharia] über die Güterverteilung zu umreißen, das sich im Verlauf der Herausarbeitung der islamischen Wirtschaftsideologie, die wir in diesem Buch vornehmen, herauskristallisieren und verdeutlichen wird.

Die “Zuteilung“ [iqta´], so wie sie Scheich Tusi in dem “Mabsut“ definiert, und Ibn Qudama in dem Buch “al-Mugni“, al-Mawardi in den “Ahkam al-Sultaniya“, und Allama al-Hilli, bedeutet in Wirklichkeit, dass der Imam einer beliebigen Person gestattet, an der Erschließung irgendeiner Quelle natürlichen Reichtums zu arbeiten, wobei die Arbeit daran als Grund für deren Aneignung oder den Erwerb eines persönlichen Anrechtes an dieser gilt.[1] Um diese Definition ganz zu verstehen, müssen wir wissen, dass es im Islam bei allen Quellen rohen natürlichen Reichtums[2] nicht zulässig ist, dass ein Einzelner daran arbeitet und sie erschließt, solange der Imam bzw. der Staat nicht eine spezielle oder allgemeine Erlaubnis dafür erteilt hat. Dies wird in einem späteren Kapitel bei der Erörterung des Prinzips der Eingriffe des Staates, dem die Aufsicht über die Produktion und die angemessene Verteilung der Arbeit und der Chancen obliegt, noch behandelt werden.

Nach diesem Grundsatz hat der Imam natürlich das Recht, solche Ressourcen zu nutzen, sei es direkt durch staatliche Unternehmen, oder durch die Gründung von Gruppenprojekten, oder indem er einzelnen Personen die Gelegenheit gibt, sie nutzbar zu machen, je nach den in der Gesellschaft vorhandenen objektiven Voraussetzungen und Möglichkeiten der Produktion einerseits, und den Erfordernissen der sozialen Gerechtigkeit, so wie der Islam sie versteht, anderseits. So könnte man es im Falle eines Rohstoffes, wie beispielsweise Gold, als am besten ansehen, dass der Staat dessen Förderung selbst vornimmt, und die geförderten Mengen für den Gebrauch der Menschen bereitstellt. Aber der Imam befindet das vielleicht als nicht realisierbar, weil das materielle produktive Potenzial zur Förderung großer Mengen seitens des Staates nicht von Anfang an zur Verfügung steht, und er bevorzugt eine andere Form der Produktion, nämlich dass er einzelnen Personen oder Gruppen erlaubt, jeweils Lagerstätten von Gold zu erschließen und zu nutzen, da der Staat selbst nur unbedeutende Menge fördern könnte. So bestimmt der Imam die Art und Weise der Nutzbarmachung roher natürlicher Produktionsquellen und die allgemeinen Richtlinien für die Produktion, im Hinblick auf die objektiven Gegebenheiten und das vom Islam vertretene Ideal der sozialen Gerechtigkeit.

In diesem Sinne können wir den Terminus der Rechtswissenschaft [fiqh] “Zuteilung“ und dessen gesellschaftliche Rolle verstehen, nämlich als eine Art und Weise der Nutzung von Rohmaterialien, zu der sich der Imam entschließt, wenn er der Meinung ist, das unter bestimmten Voraussetzung diese am besten nutzbar gemacht werden können, wenn einzelnen Personen die Erlaubnis zu deren Ausbeutung erteilt wird. Die “Zuteilung“ einer Goldmine an eine Person durch den Imam bedeutet also, dass diese die Fundstätte erschließen und das goldhaltige Material fördern darf. Daher ist es nicht zulässig, dass der Imam einem Einzelnen so viel zuteil, dass es seine Kräfte überfordert und er nicht in der Lage ist, es eigenhändig auszubeuten, worauf Allama al-Hilli in den Büchern “al-Tahrir“ und “al-Tadhkira“[3] und eine Anzahl schafiitischer und hanbalitischer Rechtsgelehrter[4] ausdrücklich hinweisen. Denn die islamische Institution der “Zuteilung“ beinhaltet die Erlaubnis an eine Person, den zugeteilten natürlichen Reichtum auszunutzen und daran zu arbeiten, und wenn die Person zu dieser Arbeit nicht in der Lage ist wäre die “Zuteilung“ nicht legal. Diese Einschränkung der “Zuteilung“ zeigt deutlich deren Charakter als eine Art von Arbeitsteilung bei der Nutzbarmachung der Natur.

Der Islam betrachtet die Zuteilung auch nicht als Ursache der Aneignung der jeweiligen natürlichen Produktionsquelle durch denjenigen, dem der Imam sie zugeteilt hat, denn damit würde deren Zweckbestimmung als eine Art von Nutzbarmachung staatlichen Eigentums und Mobilisierung von Arbeitskraft verfehlen. Vielmehr wird demjenigen, der sie zugeteilt bekommt, lediglich ein Recht auf die Ausnutzung der jeweiligen natürlichen Ressource eingeräumt, was bedeutet dass er daran arbeiten darf, und kein anderer sie ihm wegnehmen und an seiner Stelle dort arbeiten kann, wie das Allama al-Hilli in den “Qawa´id“ klarstellt, wo er schreibt, dass die Zuteilung für den Betroffenen den Vorteil der Zugehörigkeit hat[5], und gleichfalls Scheich Tusi, der in dem “Mabsut“ folgendes schreibt: „Wenn der Herrscher einem der Untertanen ein Stück von Ödland zuteilt, dann hat letzterer Kraft dieser Zuteilung nach einhelliger Auffassung der Rechtsgelehrten ein größeres Anrecht darauf, als jeder andere.[6] Und al-Hattab schreibt in den “Mawahib al-Dschalil“ zum Thema der Erteilung von Konzessionen an Bodenschätzen: „Da die Kontrolle über die Bodenschätze dem Imam obliegt, trifft dieser die nach seiner Meinung zweckmäßigste Entscheidung über deren Besteuerung und Zuteilung ... Er teilt sie nur zum Nießbrauch und nicht als Eigentum zu, und derjenige, der eine Konzession erhält, darf diese nicht verkaufen ... und niemand kann sie von ihm erben, denn was einem nicht als Eigentum gehört, kann man nicht vererben; und hinsichtlich der Vererbung einer Lagerstätte von Bodenschätzen gibt es eindeutige Rechtsaussagen.[7] Die Zuteilung ist also kein Vorgang der Eigentumsübertragung, sondern mit ihr gewährt der Imam einer Person ein Anrecht auf eine unerschlossene natürliche Produktionsquelle, und macht sie mehr als andere befugt, den Teil des Landes oder der Lagerstätte zu nutzen, der ihr entsprechend ihrer Arbeitskraft und ihrer Möglichkeiten zugewiesen wurde.

Es ist klar, dass dieses Anrecht notwendigerweise gewährt werden muss, wenn die Zuteilung, wie wir aufgezeigt haben, eine Art von Aufteilung der vorhandenen Arbeitskräfte und -potentiale und der natürlichen Ressourcen zum Zweck von deren Nutzung sein soll; denn die Zuteilung kann dieser Rolle nicht gerecht werden und die Aufteilung der Arbeitskräfte auf die natürlichen Produktionsquellen gemäß einem allgemeinen Gesamtkonzept nicht gewährleisten ... solange nicht jeder Einzelne ein Recht der alleinigen Nutzung desjenigen Teils der Produktionsquelle, der ihm zugeteilt wurde, genießt, Kraft dessen er mehr als jeder andere zu deren Erschließung und zur Arbeit daran befugt ist. Der Sinn dieses Anrechts liegt in der Gewährleistung einer stabilen Aufteilung und darin, die Zuteilung zu einem effektiven Mittel der Ausbeutung natürlicher Ressourcen zu machen, indem diese nach dem Prinzip der Fähigkeit an die Arbeitskräfte verteilt werden. So bemerken wir, dass der Einzelne von dem Zeitpunkt, zu dem ihm der Imam ein Stück vom Ödland oder von einer Lagerstätte zuteilt, bis er dort die produktive Arbeit aufnimmt, d.h. während der Zeit der Vorbereitung und Schaffung der notwendigen Voraussetzungen, die zwischen der Erteilung der Konzession und dem Beginn der produktiven Arbeit liegt, lediglich das Recht hat, an jener begrenzten Landfläche oder jener bestimmten Parzelle der Mine zu arbeiten, deren Erschließung und Nutzung ihm der Imam gestattet hat, sowie das Recht, andere davon abzuhalten, ihn dabei zu stören, damit nicht die Methode, nach der der Imam bei der Nutzung der natürlichen Ressourcen vorgeht, und die Einteilung der Arbeitskräfte dafür entsprechend ihrer jeweiligen Fähigkeit, beeinträchtigt werden. Diese Zeitspanne, die zwischen der Erteilung der Konzession und dem Beginn der produktiven Arbeit liegt, darf nicht zu lang werden, denn die Konzession bedeutet nicht, dass Land oder Lagerstätten von Bodenschätzen zum Eigentum einer Person werden, sondern es geht um eine Aufteilung der gesamten verfügbaren Arbeitskraft auf die natürlichen Produktionsquellen nach dem Prinzip der jeweiligen Fähigkeit der Arbeiter. Der einzelne Konzessionär hat also nicht das Recht, ohne plausiblen Grund den Beginn seiner Arbeit zu verzögern, denn die Aufschiebung des Arbeitsbeginns verhindert einen Erfolg der Zuteilung, deren Sinn die Nutzbarmachung der Ressourcen nach dem Prinzip der Arbeitsteilung ist, ebenso wie auch eine Störung des Konzessionärs durch andere – nachdem er vom Staat mit der Ausbeutung jener speziellen Parzelle, die ihm zugeteilt wurde, beauftragt worden ist – das System der Zuteilung bei der Erfüllung seiner ihm vom Islam zugewiesenen Aufgabe beeinträchtigt. Daher finden wir, dass Scheich Tusi im “Mabsut“ über den Konzessionär Folgendes schreibt: „Wenn er die Erschließung seiner Parzelle verzögert, dann sagt ihm der Herrscher: 'Entweder du erschließt sie jetzt, oder du machst Platz für einen anderen, der sie erschließt. Wenn er eine Entschuldigung für seine Verzögerung vorweisen kann, und sich beeilt, die Arbeit aufzunehmen, gibt ihm der Herrscher eine Frist. Hat er keine Entschuldigung, so stellt ihm der Herrscher die beiden Möglichkeiten zur Wahl. Macht er sich dann nicht an die Arbeit, wird ihm die Parzelle weggenommen.[8] Und im “Miftah al-Karama“ heißt es: „Wenn der Konzessionär den Aufschub seiner Arbeit mit seiner Mittellosigkeit entschuldigt und um Verlängerung der Frist bis ihm die Mittel zur Verfügung stehen ersucht, dann soll auf sein Ersuchen nicht eingegangen werden, denn weil sich dafür keine Frist abschätzen lässt, wird diese immer wieder verlängert werden müssen, und es wird auf ein Brachliegen der zugeteilten Parzelle auf unabsehbare Zeit hinauslaufen.[9] Al-Schafi´i schreibt: „Wer Land zugeteilt bekommt oder sich auf einem Stück Land etabliert, es aber nicht kultiviert, den soll meiner Meinung nach der Herrscher auffordern, es entweder urbar zu machen, oder es einem anderen zur Urbarmachung zu überlassen. Wenn er ihm aber eine Frist geben will, so soll er das tun.[10] In einer Überlieferung, heißt es, dass Allahs Gesandter Muhammad (s.) dem Bilal ibn al-Harath “al-´Aqiq“ zugeteilt hat, und dass Umar ibn al-Chattab, als er mit der Führung des Islamischen Staates betraut wurde, zu ihm sagte: „Der Prophet hat es dir nicht zugeteilt, damit du es anderen Menschen, denen es genauso gut zugeteilt werden könnte, vorenthältst.[11] Dies und nicht mehr ist die Rolle der Zuteilung und deren Auswirkung während der Zeitspanne, die zwischen der Erteilung der Konzession und dem Beginn der Arbeit des Konzessionärs liegt. Während dieser Zeitspanne ist die Zuteilung von juristischer Relevanz, und ihre Auswirkung geht – wie wir es dargelegt haben – nicht über die Gewährung des Rechtes, auf der zugeteilten Parzelle zu arbeiten, hinaus. Damit wird die Erteilung von Konzessionen zu einem Mittel, das der Staat unter gewissen Umständen anwendet, um die natürlichen Produktionsquellen nutzbar zu machen und die Arbeitskräfte, je nach dem Grad ihrer Fähigkeiten, auf jene Produktionsquellen aufzuteilen. Dagegen hat die Zuteilung aus der Sicht der Gesetzgebung keine Auswirkung mehr, nachdem die betreffende Person die Arbeit an dem Land oder der Mine aufgenommen hat; vielmehr tritt dann die Arbeit an deren Stelle, und für die Person entsteht ein Anrecht auf das Land oder die Lagerstätte, das durch die Art der Arbeit bestimmt wird, entsprechend den detaillierten Bestimmungen, die wir besprochen haben.

Wir haben für diesen wahren Charakter der Zuteilung, der sie als eine islamische Methode der Arbeitsteilung ausweist, noch mehr als die bisher aus den Textquellen und den in den Werken der Rechtswissenschaft [fiqh] formulierten Bestimmungen zitierten Belege, und zwar in Form der Beschränkung, welche das islamische Recht [scharia] für die Erteilung von Konzessionen vorsieht. Denn die nach dem islamischen Recht erlaubte Erteilung von Konzessionen ist auf solche natürlichen Produktionsquellen beschränkt, bei denen die Arbeit daran demjenigen, der sie ausführt, zu einem Anrecht oder einer Art Anspruch verhilft, nämlich bei den “toten“ natürlichen Reichtümern nach dem Sprachgebrauch der Rechtswissenschaft [fiqh]. Die Zuteilung solcher natürlicher Ressourcen, bei denen durch Arbeit keinerlei Anrecht oder Anspruch entsteht, ist also nicht zulässig, worauf Scheich Tusi im “Mabsut“ hinweist, und als Beispiel für diese Art von Ressourcen auf die weiträumigen Gebiete an den Landstraßen hinweist. So belegt das Verbot der Zuteilung derartiger Örtlichkeiten, bzw. die Begrenzung der Erteilung von Konzessionen speziell auf die natürlichen Reichtümern [mawat] klar und deutlich die Tatsache, auf die wir hingewiesen haben, und dokumentiert, dass die Aufgabe der Zuteilung in gesetzgeberischer Hinsicht nichts weiter ist, als die Gewährung des Rechtes, an einer bestimmten natürlichen Produktionsquelle mit einer speziellen Absicht zu arbeiten, und mithin eine Methode der Aufteilung von Arbeitskraft auf solche natürlichen Ressourcen, die der Erschließung und Arbeit bedürfen, um sie nutzbar zu machen. Hingegen beruht das Anrecht des Einzelnen auf die natürliche Produktionsquelle selbst auf seiner Arbeit und nicht auf der Zuteilung. Wenn also die natürlichen Produktionsquelle zu denjenigen Ressourcen gehört, die zu ihrer Nutzbarmachung keiner Erschließung und Arbeit bedürfen, und bei denen die Arbeit daran nicht zu einem besonderen Recht des Arbeiters führt, dann ist die Zuteilung unzulässig, denn im Hinblick auf solche Ressourcen verliert sie ihre vom Islam vorgesehene Bedeutung, da letztere keiner Arbeit bedürfen und die Arbeit dort keine Auswirkungen hat, dergestalt, dass irgendwelchen Einzelpersonen erst ein Recht, dort zu arbeiten, gewährt werden müsste. Vielmehr würde die Zuteilung im Hinblick auf derartige Ressourcen zu einem Instrument der Monopolisierung und des Ausverkaufes der Natur, was sich nicht mit dem islamischen Verständnis der Zuteilung und deren ursprünglicher Aufgabe vereinbaren ließe. Deshalb verbietet sie das islamische Recht [scharia], und beschränkt die zulässige Konzessionierung auf solche natürlichen Produktionsquellen, die zu ihrer Erschließung Arbeit erfordert.

[1] So schreibt al-Tusi: „Wenn der Herrscher einem Untertanen ein Stück Ödland zuteilt, dann hat letzterer Kraft dieser Zuteilung zweifelsohne ein größeres Anrecht darauf als jeder andere. Auch wenn er sich auf einem Stück Ödland etabliert, womit gemeint ist, dass seine Arbeit dort Auswirkungen hat, die aber noch nicht den Grad der Urbarmachung erreichen, z.B. dass er die Grenzen absteckt oder es mit einer Mauer umgibt oder dergleichen, dann gilt das als Anzeichen der bevorstehenden Urbarmachung, und er erwirbt ein größeres Anrecht auf das Land als andere. Die Zuteilung durch den Herrscher hat also den gleichen Stellenwert wie die 'Etablierung'.“ (“Al-Mabsut“ des Scheich al-Tusi, Band 3, Seite 273). Und ibn Qudama schreibt: „Derjenige, dem der Imam etwas von dem Ödland zuteilt, wird damit nicht zu dessen Eigentümer, aber er erhält das vorrangige Anrecht darauf, wie bei dem Land, auf dem sich derjenige, der mit dessen Urbarmachung beginnt, 'etabliert'.“ (“Al-Mugni“, Band 5, Seite 473). Und al-Mawardi schreibt: „Jemand, dem der Imam Land zugeteilt hat, und der durch diese Zuteilung das größte Anrecht darauf hat, erwirbt keinerlei Eigentumsrecht daran, bevor er es urbar macht.“ (“Al-Ahkam al-Sultaniya“, Seite 184). Und Allama al-Hilli schreibt: „Der Vorteil der Zuteilung ist, dass sie der betreffende Person das vorrangige Recht der Urbarmachung verleiht.“ (Fußnote des Autors)

[2] d.h. für solche Ödländereien und unerschlossenen Lagerstätten von Bodenschätzen [al-mawat], die noch nicht genutzt werden. (Fußnote des Autors)

[3] “Tadhkira al-Fuqaha“, Band 2, “Kitab Ihya al-Mawat“, fünfte der Bedingungen der Erschließung.

[4] Siehe “Nihayat al-Muhtadsch“ des al-Ramalli, Band 5, Seite 337, und “al-Mugni“ des Ibn Qudama, Band 5, Seite 474.

[5] “Qawa´id al-Ahkam“ des Allama al-Hilli, Seite 221 der Steindruck-Auflage

[6] “Al-Mabsut“, Band 3, Seite 273

[7] “Mawahib al-Dschalil“ zur Erläuterung des “Mkhtasar“ von Abu al-Diya, Band 2, Seite 336

[8] “Al-Mabsut“ des Scheich al-Tusi, Band 3, Seite 273

[9] “Miftah al-Karama“ des Sayyid Dschawad al-Amili, Band 7, Seite 47

[10] “Al-Umm“, Band 8, Seite 131

[11] “Al-Mugni“ des Ibn Qudama, Band 5, Seite 466

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