Nahdsch-ul-Balagha
Pfad der Eloquenz - Nahdsch-ul-Balagha

Aussprache: nah-dschul-balagha
arabisch:
نهج البلاغة
persisch:
نهج البلاغة
englisch: Peak of Eloquence

Mehr zum Thema siehe: Nahdsch-ul-Balagha

24. Vermächtnis – Wie mit seinem Eigentum verfahren werden sollte

(Seine Verfügung) darüber, wie mit seinem Eigentum verfahren werden sollte, verfasste er nach seiner Rückkehr von Siffin:

Dies ist das, was der Diener Allahs, Ali ibn Abu Talib, der Befehlshaber der Gläubigen, über sein Eigentum verfügte, im Trachten nach dem Wohlgefallen Allahs, auf dass Er ihn damit ins Paradies eintreten lasse und ihm Sicherheit gebe.

Ein Teil davon:

Hasan ibn Ali wird sich seiner annehmen und davon nach Billigkeit (für sich) nehmen und nach Billigkeit davon spenden. Und wenn Hasan etwas passiert (d.h. wenn er stirbt), während Husain am Leben ist, dann wird er diese Aufgabe nach ihm übernehmen und sie angemessen durchführen. Denn wahrlich, die beiden Söhne Fatimas haben das gleiche Recht über die (Vergabe) der Almosen Alis wie die anderen Söhne Alis, und wahrlich, ich habe die Durchführung dieser (Aufgabe) den beiden Söhnen Fatimas übertragen im Trachten nach dem Wohlgefallen Allahs und der Nähe des Gesandten Allahs (s.), in Ehrung seiner Heiligkeit und in Wertschätzung der Verwandtschaft mit ihm.

Demjenigen, der es verwaltet, obliegt es, das Besitztum so zu lassen, wie es ist (d.h. nichts davon zu verkaufen oder eine Pflanze abzuschneiden), und dass er von seinen Früchten dorthin spendet, wie es ihm aufgetragen und wozu er angewiesen wurde. Und er soll nichts von den Setzlingen der Dattelpalmen dieser Dörfer verkaufen, solange sie noch klein sind, bis ihr Land sich dahingehend ändert, dass es Pflanzen sind.

Was meine Sklavinnen[1] angeht, bei denen ich die Runde mache, und eine davon ein Kind hat oder schwanger ist, so wird sie um ihres Kindes willen behalten und gehört so zu seinem Anteil (an Verantwortung). Und wenn ihr Kind stirbt, während sie am Leben ist, dann ist sie frei, der Zustand der Sklaverei wird von ihr genommen und die Freiheit wird ihr gewährt.

Scharif Radhi sagte (dazu): Was seine (a.) Aussage angeht: “alla yabi´a min nachlatiha wadiyyatan“ (und er soll nichts von den Setzlingen der Dattelpalmen verkaufen), so bezeichnet “wadiyyah“ Schössling (Ableger) einer Dattelpalme, der Plural lautet “wadiyy“.

Und seine Aussage: “hatta tuschikla arduha ghirasan“ (bis ihr Land sich dahingehend ändert, dass es Pflanzen sind) gehört zu den eloquentesten Ausdrücken, und damit ist gemeint, dass wenn es auf einem Stück Land viele Dattelpalmen gibt, dann für denjenigen, der es in anderem Zustand vorher gesehen und so gekannt hatte, die Sache zweideutig wird, und es als ein anderes (Landstück) ansieht.

Erläuterung

Das Leben des Befehlshabers der Gläubigen (a.) war das eines Arbeiters oder eines Landwirts. Er arbeitete auf den Feldern anderer Leute oder kultivierte unfruchtbares und ungepflügtes Land, er stellte Mittel zu seiner Bewässerung sicher, machte sie urbar und pflanzte darin Plantagen an. Da diese Ländereien von ihm kultiviert wurden, waren sie gemäß der islamischen Betrachtungsweise für Ländereien sein Eigentum, aber er schenkte Eigentum nie Beachtung, und, indem er sie zu anvertrautem Gut erklärte, gab er seinen Eigentümerstatus ab, aber unter Betrachtung der besonderen Ernennung durch den Propheten (s.) übertrug er die Rechte für das Management dieses Anvertrauten nacheinander an Imam Hasan (a.) und Imam Husain (a.). Dennoch tolerierte er keine zusätzlichen Rechte für sie, sondern er gab ihnen wie den anderen seiner Kinder lediglich das Recht, davon nur das zu nehmen, was sie zum Lebensunterhalt benötigten, während er anordnete, dass der Überschuss für das allgemeine Wohl der Muslime und wohltätige Zwecke ausgegeben werden sollte. Daher schreibt Ibn Abu al-Hadid: „Jeder weiß, dass der Befehlshaber der Gläubigen in Medina, Yanbu und Suwayqa mehrere Quellen unter der Erde ausgegraben hatte und so viel unfruchtbares und unbeackerbares Land kultivierte. Danach gab er seine Rechte darüber auf und erklärte sie als Allgemeingut für die Muslime. Als er die Welt verließ, besaß er nichts.“[2]

Was die im Vermächtnis erwähnten “Sklavinnen“ angeht, so handelt es sich um seine Ehefrauen bzw. Witwen, wenn er verstorben ist. Imam Ali (a.) hatte im Laufe seines Lebens sehr viele Frauen von der Sklaverei frei gekauft oder auf anderen Wegen befreit. Einige dieser Frauen begehrten auch nach ihrer Freilassung bei ihm zu bleiben, so dass er sie nach dem Ableben seiner einzigen Ehefrau Fatima (a.) ehelichte. Eine ganze Reihe der damaligen Araber haben die Befreiung der Sklaven und Sklavinnen durch den Islam nie richtig verinnerlicht und betrachteten einige der Ehefrauen Imam Alis (a.) weiterhin als seine Sklavinnen, die ebenfalls “vererbt“ werden würden. Imam Ali (a.) erläutert in seinem Vermächtnis nunmehr unmissverständlich, dass jene Frauen frei seien, damit auch nach ihm niemand auf die Idee kommt, sie als Sklavinnen zu betrachten. Nur für die Frauen, die noch minderjährige zu versorgende Kinder haben, trug er seinen Söhnen auf, die Versorgungsverantwortung zu übernehmen. Auch das war ein Befreiungsakt für jene Frauen, da sie in einer Zeit, in der die Versorgung maßgeblich vom Mann abhing, nicht wieder heiraten mussten, falls sie es nicht wünschten. Eine ganze Reihe der Frauen der reinen Imame blieben aber auch nach dem Ableben ihres Ehemannes bei den Ahl-ul-Bait und verließen sie nicht. Mit der Aussage „der Zustand der Sklaverei wird von ihr genommen und die Freiheit wird ihr gewährt“ wurde jedem Missetäter der Vorwand genommen, sie weiterhin als Sklavinnen anzusehen oder zu behandeln.

Grundsätzlich ist bei derartigen Aussagen weiterhin zu berücksichtigen, dass es außer dem Heiligen Qur´an kein fehlerfreies Buch gibt. So sehr Sayyid Radhi versucht hat, authentische Überlieferungen zusammen zu fassen, so wenig kann er z.B. die jeweilige Vollständigkeit garantieren. Das Fehlen von Zusatzinformationen kann aber unter Umständen zu Missverständnissen führen.

[1] Siehe Erläuterung dazu

[2] Scharh Nahdsch-ul-Balagha, Band 15, S. 146

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