Das ABC des Islam
Das ABC des Islam

von

Allama Sayyid Muhammad Husain Tabatabai

 

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Vorkaufsrecht

Wenn zwei Personen gemeinsam ein Haus oder sonstiges unbewegliches Eigentum besitzen und einer von ihnen seinen Teil verkaufen will, so hat sein Partner Vorkaufsrecht. Das heißt, letzterer kann den Anteil zu den gleichen Bedingungen, zu denen er einen Dritten verkauft werden würde, kaufen. Es vorsteht sich von selbst, dass dieses Vorkaufsrecht, das im Islam dem Partner eingeräumt wird, so manchen Komplikationen und Konflikten vorbeugt. Wie oft kommt es doch vor, dass sich das Hinzukommen des neuen Partners zum Verlust des alten auswirkt. Entweder gehen ihre Ansichten hinsichtlich des gemeinsamen Besitzes auseinander oder aber der alte Partner - der ja vorkaufsberechtigt ist - würde, wenn er Alleinbesitzer und Alleinbewirtschafter wäre, Weitmehr aus dem betreffenden Objekt profitieren können als mit dem neuen Kompagnon. Ganz abgesehen davon, dass auch dem verkaufenden Partner kein Schaden daraus entsteht, wenn er seinen Anteil seinem Kompagnon verkauft, nicht aber einem Dritten :

Dieses Vorkaufsrecht gilt im Zusammenhang mit unbeweglichen Gütern, nicht aber mit beweglichen..., also nicht, wenn es sich um Geld und dergleichen Werte handelt.

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