Gemeinschaftsgebet
Es ist empfohlen, die täglichen Pflichtgebete in der
Gemeinschaft der Glaubensgeschwister zu verrichten. Das
göttliche Wohlgefallen für das Gebet, das in der Gemeinschaft
gesprochen wird, ist abertausende Male größer als für ein
“Einzelgebet”.
Voraussetzungen zum Gemeinschaftsgebet:
Erstens: Der Gemeinschaftsgebet-Imam muss
religionsgesetzlich volljährig sein, rechtgläubig und gerecht.
Er muss ehelich geboren sein und das Gebet gut und richtig
zelebrieren können. Wenn sich unter den Betenden Männer
befinden, hat der Gemeinschaftsgebet-Imam männlichen
Geschlechts zu sein.
Zweiteins: Zwischen dem Imam und den Glaubensbrüdern darf
kein Vorhang oder ähnliches gezogen sein, damit der Imam
gesehen werden kann. Wenn es sich bei den Betenden um Frauen
handelt, ist gegen einen Vorhang oder ähnliches nichts
einzuwenden.
Drittens: Der Platz des Gemeinschaftsimams hat nicht höher
gelegen zu sein (höchstenfalls vier Finger breit höher) als
der der Betgemeinde. Diese verrichtet hinter dem oder aber in
der gleichen Reihe wie er das Gebet.
Gemeinschaftsgebet-Bestimmungen:
Erstens: Mit Ausnahme von “Hamd” und der nachfolgenden Sure
hat die Betgemeinde alle Worte des Gebets selbst zu sprechen.
Wenn jedoch die erste und zweite Rak’ah eines Betenden mit der
dritten und vierten des Imam zusammenfällt - weil er (der
Betende) sich z.B. verspätet hat - so muss er Hamd und Sure
selbst sprechen. Wenn er, da er noch mit der Rezitation der
zweiten Sure beschäftigt ist, die Ruku des Imam nicht
“erreicht”, so braucht er nur die Hamd zu sprechen, um den
Imam erreichen zu können. Gelingt ihm das nicht, hat er das
Gehet als Einzelgebet zu verrichten.
Zweitens: Die Betenden haben Ruku, Sugud und sämtliche
anderen Abschnitte des Gebets ein klein wenig später als der
Imam zu verrichten, höchstenfalls gemeinsam mit ihm. Niemals
aber dürfen sie ihm voraneilen. Die “Takbirat ul haram und
‘Salam jedoch sind unbedingt erst nach der Rezitation des Imam
zu sprechen.
Drittens: Verspätet sich der Betende und erreicht die
Betgemeinde erst dann, wenn der Gebets-Imam bereits bei der
Ruku ist, so kann er sich dieser anschließen. Das heißt, auch
wenn er sich erst zur Ruku einfindet, wird sein
Gemeinschaftsgebet dadurch nicht ungültig..., sie wird ihm als
eine Rak’ah “angerechnet”.