Fundsachen
Was gefunden wird, ist eine “Fundsache”. Wenn der
Eigentümer nicht ausfindig zu machen ist, so wird das
Gefundene in der religionsrechtlichen Terminologie als
“Luqtah’ bezeichnet.
Erstens: ist der Wert einer solchen Fundsache geringer als
ein Mitqal Silber, so kann sie in Besitz genommen werden. Wenn
der Wert jedoch mehr als ein Mitqal Silber betragt, so ist die
Fundsache nicht als Eigentum zu behandeln. Sie ist von dem
Finder, der sie an sich nimmt, bis zu einem Jahr
aufzubewahren. In der Zwischenzeit hat er nach dem Eigentümer
zu forschen, um ihm das Gefundene auszuhändigen. Ist dieser
jedoch nicht ausfindig zu machen, so ist der gefundene Wert
als “Sadaqah (Spende) auf dem Wege Gottes’ - und zwar in
Stellvertretung des Eigentümers - Bedürftigen zur Verfügung zu
stellen.
Zweitens: Wird etwas in einer verlassenen Gegend, deren
Bewohner nicht mehr existieren, in einer Einöde oder einem
brachliegenden Gelände, das niemandem gehört, gefunden, so
darf der Finder es als Eigentum betrachten.
Drittens: Wird ein herrenloses Tier aufgefunden, so gelten
für dieses ebenfalls die “Fundsachen-Bestimmungen”.
Viertens: Wenn ein Kind aufgefunden wird, das weder Eltern
noch sonst welche Angehörigen hat bzw. diese nicht ausfindig
zu machen sind, so ist es den Muslimen eine Pflicht, es zu
sich zu nehmen und in Güte und mit Wohlwollen großzuziehen.
Fünftens: Wenn jemandem Diebesgut zur Aufbewahrung
anvertraut wird, so ist ebenfalls entsprechend der Fundsachen
-regelungen vorzugehen. Es muss dem Eigentümer ausgehändigt
werden, nicht aber dem Dieb.