Das ABC des Islam
Das ABC des Islam

von

Allama Sayyid Muhammad Husain Tabatabai

 

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Einige Bestimmungen dazu

Erstens: Der Dieb hat unverzüglich das Gestohlene dem rechtmäßigen Eigentümer zurückzugeben..., wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Erben. Wenn diese Rückerstattung auch zu großem Verlust führen sollte, wenn beispielsweise gestohlene Ziegelsteine oder Eisenstangen zum Bau eines Hauses verwendet wurden, so ist das Gebäude soweit zu zerstören, bis das Diebesgut aus ihm entfernt werden kann. Es sei denn, der Bestohlene würde Nachsicht walten lassen und sich mit einer Abfindung zufrieden geben.

Stiehlt jemand zum Beispiel Weizen und vermischt diesen mit Roggen, so hat er den Weizen fein säuberlich von dem Roggen zu trennen und dem Besitzer zurückzugeben.

Zweitens: Wenn das Geraubte zu Schaden kommt, so hat der Dieb es sowohl zurückzugeben als auch Schadenersatz zu leisten.

Drittens: Verdirbt das Diebesgut, so hat der Dieb dem Bestohlenen den entsprechenden Gegenwert auszuhändigen.

Viertens: Wenn mit dem gestohlenen Gut auch Gewinn und Nutzen, den es normalerweise dem Eigentümer bringen würde, verloren gehen - wenn beispielsweise ein Mietwagen gestohlen und dieser eine Zeitlang irgendwo in einem Versteck abgestellt wird - so hat der Dieb sowohl den Mietwagen zurückzugeben als auch den Gewinn, den der Eigentümer normalerweise erzielt hatte.

Falls das Gestohlene an Wert zunimmt, wenn -angenommen - ein gestohlenes Schaf von dem Dieb gut versorgt wurde und an Gewicht zugenommen hat, so hat letzterer dennoch keinen Anteil daran. Er muss es zurückgeben, ohne irgendwelche Ansprüche stellen zu können. Doch wenn es sich um separat stehende” Gewinne handelt, d.h. wenn jemand beispielsweise zu Unrecht in Besitz genommenes Land bewirtschaftet und zu Ertragen kommt, so hat er das Land als auch eine Art Wiedergutmachung oder Pacht für das Land, das er eine Zeitlang genutzt hat, dem Eigentümer auszuhändigen. Die Ernte aber gehört ihm.

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