Einige Bestimmungen dazu
Erstens: Der Dieb hat unverzüglich das Gestohlene dem
rechtmäßigen Eigentümer zurückzugeben..., wenn dieser nicht
mehr lebt, dessen Erben. Wenn diese Rückerstattung auch zu
großem Verlust führen sollte, wenn beispielsweise gestohlene
Ziegelsteine oder Eisenstangen zum Bau eines Hauses verwendet
wurden, so ist das Gebäude soweit zu zerstören, bis das
Diebesgut aus ihm entfernt werden kann. Es sei denn, der
Bestohlene würde Nachsicht walten lassen und sich mit einer
Abfindung zufrieden geben.
Stiehlt jemand zum Beispiel Weizen und vermischt diesen mit
Roggen, so hat er den Weizen fein säuberlich von dem Roggen zu
trennen und dem Besitzer zurückzugeben.
Zweitens: Wenn das Geraubte zu Schaden kommt, so hat der
Dieb es sowohl zurückzugeben als auch Schadenersatz zu
leisten.
Drittens: Verdirbt das Diebesgut, so hat der Dieb dem
Bestohlenen den entsprechenden Gegenwert auszuhändigen.
Viertens: Wenn mit dem gestohlenen Gut auch Gewinn und
Nutzen, den es normalerweise dem Eigentümer bringen würde,
verloren gehen - wenn beispielsweise ein Mietwagen gestohlen
und dieser eine Zeitlang irgendwo in einem Versteck abgestellt
wird - so hat der Dieb sowohl den Mietwagen zurückzugeben als
auch den Gewinn, den der Eigentümer normalerweise erzielt
hatte.
Falls das Gestohlene an Wert zunimmt, wenn -angenommen -
ein gestohlenes Schaf von dem Dieb gut versorgt wurde und an
Gewicht zugenommen hat, so hat letzterer dennoch keinen Anteil
daran. Er muss es zurückgeben, ohne irgendwelche Ansprüche
stellen zu können. Doch wenn es sich um separat stehende”
Gewinne handelt, d.h. wenn jemand beispielsweise zu Unrecht in
Besitz genommenes Land bewirtschaftet und zu Ertragen kommt,
so hat er das Land als auch eine Art Wiedergutmachung oder
Pacht für das Land, das er eine Zeitlang genutzt hat, dem
Eigentümer auszuhändigen. Die Ernte aber gehört ihm.