Verse der Vormundschaft
  Verse der Vormundschaft [ayat-ul-wilaya]

Aussprache: ayat-ul-wilaayah
arabisch: آية الولاية
persisch:
آيه ولايه
englisch: Wilaya verse

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Verse zur Vormundschaft werden jene Verse im Heiligen Qur'an bezeichnet, in denen die besondere Stellung der Ahl-ul-Bait (a.) und ihre Stellung als Wali nach dem Propheten Muhammad (s.) betont wird.

Nach manchen Autoren handelt es sich um einige hundert Verse, wohingegen andere von weitaus größeren Zahlen ausgehen, gemäß der Überlieferung über die zwei Gewichtige [thaqalain], nach der letztendlich jeder Vers des Heiligen Qur'an mit den Ahl-ul-Bait (a.) verbunden ist.

Als bekanntester und bei allen Muslimen gleichermaßen gedeuteter Vers der Vormundschaft gilt 5:55: "Euer Führer [wali] sind einzig und allein Allah und Sein Gesandter und die Gläubigen, die das Gebet verrichten und die Zakat zahlen, während sie Verneigung [ruku] vollführen."

Der Hintergrund zum Vers war ein Bettler, der vor der Moschee zu Prophet Muhammad (s.) gekommen war und um ein Almosen bat. Prophet Muhammad (s.) verwies darauf, dass er nichts bei sich hätte, aber innerhalb der Moschee jemand wäre, der ihm etwas geben würde. Als der Bettler die Moschee betrat gab ihm keiner der Anwesenden etwas. Da sah er Imam Ali (a.) beim verrichten des Ritualgebets in der Stellung der Verneigung [ruku]. Imam Ali (a.) bekam die Eingebung von ALLAH, mit seinem kleinen Finger ein Signal zu geben. Der Bettler sah das Signal, verstand es, und streifte den Ring vom kleinen Finger Imam Alis (a.), während jener in der Verneigung [ruku] war. Der Bettler nahm die Gabe dankbar an. Daraufhin wurde obiger Vers offenbart.

Während sich Sunniten und Schiiten über den Hintergrund dieses Verses der Vormundschaft einig sind, ist das Verständnis des Begriffs Wali unterschiedlich. Bei anderen Versen gibt es auch Meinungsunterschiede zum Hintergrund. Allama Hilli listet den Vers unter den Versen auf, die auf Imam Ali (a.) hinweisen.

Eine Reihe von Beweisen für die korrekte Interpretation des Verses finden sich auch bei al-Bahraini.

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