Kapitalbeteiligung
  Kapitalbeteiligungsvertrag - Mudaraba

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Der Kapitalbeteiligungsvertrag (Mudaraba) ist ein im Islam legitimer Vertrag, bei dem ein Agent mit dem Besitzer von Kapital übereinkommt, mit dessen Kapital Handel zu treiben und ihn an seinem Gewinn zu beteiligen.

Wenn also der Agent bei seinen Geschäften Gewinn machen kann, so wird dieser zwischen ihm und dem Kapitalgeber entsprechend der Vereinbarung des Vertrages aufgeteilt. Wenn er aber Verluste erleidet, dann trägt der Kapitaleigner sie allein, während sich die Haftung des Agenten darauf beschränkt, seine Mühe und Arbeit umsonst geleistet zu haben, und der Eigentümer nicht das Recht hat, dem Agenten diesen Verlust aufzubürden. Sollte aber der Agent unter bestimmten Umständen für den Verlust vereinbarungsgemäß haften, dann steht dem Kapitalgeber nichts vom  gegebenenfalls erzielten Gewinn zu, was aus einer von Imam Ali (a.) überlieferten Überlieferung abzuleiten ist, wonach dieser gesagt hat: „Wer einen Handelsagenten für Verlust haftbar macht, dem steht nur sein Kapital zu, und von dem Gewinn bekommt er nichts.“ In einer anderen Überlieferung heißt es: „Wer sich einen Mudaraba-Vertrag versichern lässt (das heißt den Vertragspartner für das Kapital haftbar macht) dem steht nur die Rückerstattung seines Kapitals, aber nichts vom Gewinn zu.“ Eine Grundvoraussetzung für die Gültigkeit des Mudaraba-Vertrages ist also, dass der Kapitaleigner ein Element des Risikos trägt, und dass der Agent nicht für sein Kapital haftet, andernfalls handelt es sich bei dem Vorgang um einen Kredit [qard] und nicht um Mudaraba, womit der ganze Gewinn dem Agenten zufällt.

Es ist dem Agenten nicht gestattet, dass er, nachdem er mit dem Kapitalgeber ein Mudaraba-Abkommen geschlossen hat, einen anderen Agenten ausfindig macht, der sich mit einem geringeren Anteil am Gewinn begnügt, und diesem das Kapital für Handelsgeschäften zur Verfügung stellt, um schließlich ohne eigene Arbeit die Differenz zwischen den beiden Anteilen zu erhalten, etwa indem er mit dem Kapitaleigner eine Halbierung des Gewinnes vereinbart, während sich der andere Agent mit einem Viertel zufrieden gibt, denn auf diese Weise würde er, ohne sich irgendwelche Mühe zu machen, zu einem Viertel des Gewinnes kommen.

Allama Hilli spricht in dem Kapitel über die Mudaraba seines Buches "al-Schara´i"ein Verbot dieser Praxis aus, indem er schreibt: „Wenn der Agent das ihm anvertraute Kapital an einen anderen weiterverleiht - das heißt mit einem anderen einen Mudaraba-Vertrag abschließt, dann ist das zulässig, falls es mit Einverständnis des Kapitaleigners geschieht, und wenn über die Aufteilung des Gewinnes eine Vereinbarung direkt zwischen dem Eigentümer und dem zweiten Agenten getroffen wird. Wenn er aber etwas von dem Gewinn aus den Geschäften des zweiten Agenten für sich bestimmt, dann ist das unzulässig, da er keine Arbeit dafür leistet.“ Und in einer Überlieferung heißt es, dass ein Imam befragt wurde, ob ein Mann, dem in einer Mudaraba-Transaktion Kapital anvertraut wird, dieses gegen eine geringere Gewinnbeteiligung des Betreffenden einem anderen für Geschäfte überlassen dürfe, worauf dieser gesagt hat: „Nein!“

Muhammad Baqir al-Sadr beschreibt das Thema in seinem Buch "Unsere Wirtschaft".

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