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zu Gesundheit im Islam finden Sie im Verlag Eslamica.
Der Kapitalbeteiligungsvertrag (Mudaraba)
ist ein im
Islam
legitimer Vertrag, bei dem ein Agent mit dem Besitzer von
Kapital übereinkommt, mit dessen Kapital Handel zu treiben und
ihn an seinem Gewinn zu beteiligen.
Wenn also der Agent bei seinen Geschäften Gewinn machen
kann, so wird dieser zwischen ihm und dem Kapitalgeber
entsprechend der Vereinbarung des Vertrages aufgeteilt. Wenn
er aber Verluste erleidet, dann trägt der Kapitaleigner sie
allein, während sich die Haftung des Agenten darauf
beschränkt, seine Mühe und Arbeit umsonst geleistet zu haben,
und der Eigentümer nicht das Recht hat, dem Agenten diesen
Verlust aufzubürden. Sollte aber der Agent unter bestimmten
Umständen für den Verlust vereinbarungsgemäß haften, dann
steht dem Kapitalgeber nichts vom gegebenenfalls
erzielten Gewinn zu, was aus einer von
Imam Ali (a.) überlieferten
Überlieferung abzuleiten ist, wonach dieser gesagt hat:
„Wer einen Handelsagenten für Verlust haftbar macht, dem steht
nur sein Kapital zu, und von dem Gewinn bekommt er nichts.“
In einer anderen
Überlieferung heißt es: „Wer sich einen
Mudaraba-Vertrag versichern lässt (das heißt den
Vertragspartner für das Kapital haftbar macht) dem steht nur
die Rückerstattung seines Kapitals, aber nichts vom Gewinn
zu.“ Eine Grundvoraussetzung für die Gültigkeit des
Mudaraba-Vertrages ist also, dass der Kapitaleigner ein
Element des Risikos trägt, und dass der Agent nicht für sein
Kapital haftet, andernfalls handelt es sich bei dem Vorgang um
einen Kredit [qard] und nicht um Mudaraba, womit der ganze
Gewinn dem Agenten zufällt.
Es ist dem Agenten nicht gestattet, dass er, nachdem er mit
dem Kapitalgeber ein Mudaraba-Abkommen geschlossen hat, einen
anderen Agenten ausfindig macht, der sich mit einem geringeren
Anteil am Gewinn begnügt, und diesem das Kapital für
Handelsgeschäften zur Verfügung stellt, um schließlich ohne
eigene Arbeit die Differenz zwischen den beiden Anteilen zu
erhalten, etwa indem er mit dem Kapitaleigner eine Halbierung
des Gewinnes vereinbart, während sich der andere Agent mit
einem Viertel zufrieden gibt, denn auf diese Weise würde er,
ohne sich irgendwelche Mühe zu machen, zu einem Viertel des
Gewinnes kommen.
Allama Hilli spricht in dem Kapitel über die Mudaraba
seines Buches "al-Schara´i"ein Verbot dieser Praxis aus, indem
er schreibt: „Wenn der Agent das ihm anvertraute Kapital an
einen anderen weiterverleiht - das heißt mit einem anderen
einen Mudaraba-Vertrag abschließt, dann ist das zulässig,
falls es mit Einverständnis des Kapitaleigners geschieht, und
wenn über die Aufteilung des Gewinnes eine Vereinbarung direkt
zwischen dem Eigentümer und dem zweiten Agenten getroffen
wird. Wenn er aber etwas von dem Gewinn aus den Geschäften des
zweiten Agenten für sich bestimmt, dann ist das unzulässig, da
er keine Arbeit dafür leistet.“ Und in einer
Überlieferung heißt es, dass ein Imam befragt wurde, ob
ein Mann, dem in einer Mudaraba-Transaktion Kapital anvertraut
wird, dieses gegen eine geringere Gewinnbeteiligung des
Betreffenden einem anderen für Geschäfte überlassen dürfe,
worauf dieser gesagt hat: „Nein!“
Muhammad Baqir al-Sadr beschreibt das Thema in seinem Buch
"Unsere Wirtschaft".